Webauftritte von Online-Händlern werden beobachtet

Vor Abmahnungen haben viele Online-Händler Respekt. Wie viele Abmahnungen sie innerhalb der vergangenen zwei Jahre bezüglich ihres Webauftritts erhalten haben, fragte das Forschungs- und Beratungsinstitut „Ibi Research“ an der Universität Regensburg Leser des E-Commerce-Newsletters und Besucher der E-Commerce-Leifaden-Plattform. Danach wurden ein Drittel der rund 130 Teilnehmer im genannten Zeitraum mindestens einmal sowie 15 Prozent sogar mehr als einmal abgemahnt.

Unter einer Abmahnung sei die Aufforderung zu verstehen, eine Rechtsverletzung zu unterlassen. Mit einer Abmahnung dokumentiere der Abmahnende folglich, dass er mit einer Handlung des Abgemahnten nicht einverstanden ist. Zum Umgang damit empfehle Rechtsanwalt Dr. H. Jochen Krieger im E-Commerce-Leitfaden: „Zunächst gilt der Grundsatz: Ruhe bewahren und keine voreiligen Schnellschüsse einleiten.“ Zu beachten sei jedoch, dass aufgrund der kurzen Fristen Eile geboten sei. Daher sollte die Abmahnung sorgfältig geprüft werden, ob der Vorwurf möglicherweise einen begründeten Anspruch darstellt, ob er rechtmäßig ist und ob der Abmahnende diesen beweisen kann. Bei einer einstweiligen Verfügung reiche allerdings die Glaubhaftmachung aus, sodass es genüge, wenn das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der glaubhaft gemachten Tatsachen überzeugt ist. Der Abmahnende könne also lügen, würde sich dann aber strafbar machen.

Nach der Erstanalyse des vorgeworfenen Tatbestandes könne möglicherweise festgestellt werden, ob der Tatbestand verboten ist. Eine erste Hilfe hierzu könne das Internet sein. Es empfehle sich aber, die einschlägigen Gesetze zu lesen, wobei oftmals auch eine Rechtsprechungsübersicht der neusten Entscheidungen zur Verfügung gestellt werde. Dabei sei darauf verwiesen, dass Online-Händler immer auf den neusten Stand der betreffenden Gesetze achten müssten.

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