Webanalyse datenschutzkonform betreiben

Ende 2009 haben die Datenschützer Google Analytics ins Visier genommen. Die Nutzung ist gesetzeswidrig. So lässt sich die Entscheidung des Düsseldorfer Kreises, einem Zusammenschluss der obersten Datenschützer, zusammenfassen. Im Mai reagierte Google mit neuen Funktionen darauf, die Markus Vollmert, Head of Web Analytics bei der Kölner Onlinemarketing-Agentur Lunapark, vorstellt.

Webanalysetools zeigen, wie viele Besucher auf einer Website vorbeikommen, was sie sich anschauen, wie sie dorthin gefunden haben oder in welcher Stadt sie gerade vor dem PC sitzen. Welche Daten überhaupt erhoben und wie diese verwendet werden dürfen, ist für das Web im Telemediendienstgesetz (TMG) geregelt. Der Düsseldorfer Kreis machte in einem Beschluss [2] vom November 2009 verbindliche Vorgaben für Webanalysetools, die Google nicht erfüllte.

Anonymität ist Trumpf

Das TMG erlaubt Analysen für Werbung, Marktforschung oder bedarfsgerechte Gestaltung des Webauftritts, wenn die Daten pseudonymisiert beziehungsweise anonymisiert verwendet werden. Diese allgemeine Vorgabe hat der Düsseldorfer Kreis für Webanalyse in seinem Beschluss konkretisiert. Im Beschluss der Datenschützer wird die IP-Adresse als personenbezogen definiert – das heißt, dass man sie einer natürlichen Person deutlich zuordnen kann. Damit gilt die IP-Adresse eben nicht als pseudonym, Seitenbetreiber dürfen sie aus diesem Grund nur mit Einverständnis des Nutzers erfassen. Liegt keine Einverständniserklärung vor, muss man die IP-Adresse anonymisieren, also um ihre letzte Stelle kürzen. Google Analytics erfasst die IP-Adresse allerdings standardmäßig immer vollständig – genau das ist der Stein des Anstoßes. Nun hat der Dienst die Funktion „anonymizeIp“ nachgerüstet, um der Forderung des Düsseldorfer Kreises nachzukommen. Allerdings nimmt Google Analytics die Anonymisierung nicht automatisch vor. Seitenbetreiber müssen den Trackingcode anpassen, das heißt die Funktion aktiv einbinden, um Google Analytics datenschutzkonform einsetzen zu können.

Beschnittene IP-Adressen

Webanalysetools bestimmen anhand der IP-Adresse den Provider beziehungsweise den Zugangspunkt des Besuchers zum Internet – im Idealfall kann man so den Wohnort erkennen. Durch das Entfernen der letzten Stelle kann die IP-Adresse nicht mehr genau verortet werden. 255 IP-Adressen werden jetzt einem einzigen Ort zugerechnet. Bezogen auf Länderebene funktioniert die Zuordnung recht genau. Allerdings war die Auswertung auch vorher mit Vorsicht zu genießen. Bei Zugriffen über Firmennetzwerke oder das Mobilnetz kann der Ort häufig nicht genau anhand der IP-Adresse bestimmt werden. Die IP-Kürzung hat glücklicherweise keine Auswirkung auf die Berechnung der Visits, da diese anhand von Cookie-Daten arbeitet. Die Daten vor und nach der Umstellung bleiben somit vergleichbar. Auch sonst speichert Google Analytics sämtliche Daten – etwa Inhalte, Kampagnen, Referrer und interne Suche – wie bisher.

Konkrete Umsetzungstipps gibt es hier downloaden.

Markus Vollmert ist Head of Web Analytics bei der Kölner Onlinemarketing-Agentur Lunapark. Er ist vom TÜV als Datenschutzbeauftragter zertifiziert und von Google als Analytics-Professional. Er bloggt regelmäßig auf econtrolling.de.

Quelle: t3n.de/magazin