Warum Amazons Empfehlungs-E-Mails wettbewerbswidrig sind

Wer auf seiner Webseite eine Weiterempfehlungsfunktion anbietet, begibt sich rechtlich auf dünnes Eis. Wie das Oberlandesgericht Hamm jetzt entschieden hat (Az. 4 U 59/15), handelt ein Verkäufer, der eine solche Funktion bei Amazon einsetzt, wettbewerbswidrig. Versenden Nutzer mittels dieser Funktion Empfehlungs-E-Mails an Dritte, können diese E-Mails dem Verkäufer als Spam zugerechnet werden
Aus Sicht der Verbraucherschützer ist Amazon für seine Kunden zu schwer zu erreichen.

Von Gastautor Mathias Schneider von Hoffmann Liebs Fritsch & Partner

Im Fall von Hamm ging es um ein Unternehmen, das als Marketplace-Händler auf Amazon Sonnenschirme anbot. Amazon stellt für seine Marketplace-Händler eine Weiterempfehlungsfunktion bereit. Nutzer der Webseite können mit Hilfe dieser Funktion eine E-Mail-Adresse eingeben, an die eine Empfehlungs-E-Mail mit einem Link auf die betreffende Produktseite gesendet wird. So sollen Dritte schnell und unkompliziert auf Produkte aufmerksam gemacht werden können. Ein Konkurrent des Marketplace-Händlers sah darin eine Möglichkeit, unverlangte Werbung zu versenden, und klagte gegen den Händler auf Unterlassung. Das OLG Hamm gab dem Konkurrenten Recht. Nach Ansicht des Gerichts liegt in den Empfehlungs-E-Mails mittels der Weiterempfehlungsfunktion eine unzumutbare Belästigung und damit ein Wettbewerbsverstoß.

Hintergrund ist, dass für den Versand von Werbe-E-Mails ein strenges Opt-in-Erfordernis gilt: Nur wenn Empfänger in den Erhalt von Werbe-E-Mails eingewilligt haben, sie diese zulässig; bei den bemängelten Empfehlungs-Mails fehlt gerade diese Einwilligung.

Empfehlungs-E-Mails als unzumutbare Belästigung

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass die Empfehlungs-E-Mails gar nicht von dem Marketplace-Händler verschickt werden, sondern über Amazon und den Nutzer der Webseite. Der Händler ist nur dann erkennbar, wenn der Empfänger auf den Link in der E-Mail klickt. Für das OLG Hamm machte das keinen Unterschied: Die E-Mails werden dem Verkäufer zugerechnet, weil dieser die Weiterempfehlungsfunktion nutzt und am Ende auch von ihr profitiert. Damit geht das OLG Hamm noch einen Schritt weiter als der Bundesgerichtshof. Der BGH hatte bereits 2013 in einem Urteil Empfehlungs-E-Mails als unzumutbare Belästigung angesehen (Az. I ZR 208/12). In diesem Fall ging es allerdings um massenhaft versandte E-Mails, in der der Händler selbst als Absender erschien. Hauptargument ist in beiden Fällen, dass die Weiterempfehlungsfunktion offensichtlich dazu genutzt wird, um Werbe-E-Mails ohne das nötige Einverständnis der Empfänger zu versenden.

„Freunde finden“-Funktion von Facebook ebenfalls unzulässig?

In einer noch unveröffentlichten Entscheidung hat sich der BGH mittlerweile auch zu der „Freunde finden“-Funktion von Facebook geäußert. Hierbei geht es um mit Hilfe der Funktion versendete Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als Facebook-Mitglieder registriert sind. Laut Pressemitteilung des BGH wird dies ebenfalls als wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung eingeordnet (Az. I ZR 65/14).

Alle genannten Urteile mahnen Werbetreibende zur Vorsicht: Die rechtlichen Möglichkeiten zur Nutzung von Weiterleitungs- bzw. Empfehlungsfunktionen sind insgesamt sehr eingeschränkt. Für die Praxis lassen sich aus der Rechtsprechung folgende Schlüsse ziehen: Die Argumentation der Gerichte lässt vermuten, dass jede Form von Weiterempfehlung als unzulässig angesehen wird. Wer dennoch darauf setzen möchte, muss mit Abmahnungen rechnen. Dies gilt prinzipiell für jede „tell-a-friend“- oder sonstige Funktion, mit der Werbung über die Nutzer und den von ihnen bereit gestellten E-Mail-Adressen versandt wird.

Online-Marktplätze prüfen

Händlern ist zu raten, die von ihnen genutzten Online-Marktplätze zu prüfen, einschließlich der großen Marktplätze wie Amazon und eBay, sofern darauf eigene Händlerseiten betrieben werden. Wird auf diesen Seiten eine Weiterempfehlungsfunktion eingesetzt, haften die Online-Händler dafür. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Funktion vom Marktplatz-Betreiber stammt oder vom Händler. Angesichts des hohen Abmahnrisikos ist zu empfehlen, nur solche Marktplätze zu wählen, die auf derlei Funktionen verzichten.

Den Risikofreudigen bleibt immerhin ein Hoffnungsschimmer: Der Fall des OLG Hamm könnte vom BGH noch anders entschieden werden, auch wenn dies wenig wahrscheinlich ist. Wer das Risiko in Kauf nehmen und nicht auf Weiterempfehlungen verzichten mag, sollte dann aber jedenfalls die geltenden Minimalanforderungen einhalten. Dazu zählt etwa, dass der Webseiten-Nutzer als Absender der Empfehlungs-E-Mail erscheint und keine zusätzliche Werbung in der E-Mail platziert wird. Außerdem muss eine Blacklist mit gesperrten E-Mail-Adressen geführt und der massenhafte E-Mail-Versand technisch eingeschränkt werden.

HLFP_Schneider, MathiasZum Autor: Dr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner in Düsseldorf.