Von Jan O. Baier
Der Sachverhalt
Die Beklagte hatte Fotos der Bilddatenbank Pixelio.de eingebunden und hierbei die von Pixelio.de geforderte Urheberbezeichnung am unteren Ende der Website in folgendem Format angebracht „Bild: Fotograf / pixelio.de“. Wie zumeist üblich, ließ sich eine vergrößerte Variante des Bildes (Vollbild) per Direktlink (http://www.xxxxxxx.jpg) zur Bilddatei (Bild-URL) aufrufen. Hierbei fehlte die Urheberbenennung. Dagegen wehrte sich der Urheber des Bildes, ein Hobbyfotograf, und ging gerichtlich gegen den Verwender vor.
In den Nutzungsbedingungen von Pixelio.de hieß es hierzu: „Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende Pixelio und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei Pixelio in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname /Pixelio‘. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muss zudem der Hinweis auf Pixelio in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.“
Die Entscheidung
Die Richter stuften den Direktlink zum Vollbild als zusätzliche Verwendung des Bildes ein und sahen daraufhin die Urheberbenennungspflicht gemäß § 13 Satz 2 UrhG als verletzt an. Nach Auffassung des Gerichts habe die Beklagte das Bild daher lizenzvertragswidrig verwendet, da es technisch durchaus möglich sei, den Urhebervermerk an der Bilddatei selbst anzubringen. Daran ändere auch die Stellungnahme von pixelio.de nichts, die auf Nachfrage erläutert hatten: „Die Bildquelle muss nicht in der Bilddatei an sich stehen (…).“
Bewertung
Die Entscheidung des Gerichts überzeugt nicht. Laut den Nutzungsbedingungen von Pixelio.de ist es lediglich erforderlich, einen Urhebervermerk am Bild anzubringen, soweit dies technisch möglich ist. Damit ist aber nach unserer Auffassung lediglich gemeint, dass die Benennung des Urhebers auf der Seite „am Bild“ erfolgen soll, nicht jedoch innerhalb des Bildes selbst. Bei der vom Gericht gerügten Darstellung des Vollbilds durch den Aufruf des Direktlinks (Bild-URL) dürfte die Anbringung eines Urhebervermerks innerhalb des Bildes jedoch bereits technisch ausscheiden; es sei denn, sämtliche Bilder werden per se mit einer Urhebervermerk „im Bild“ versehen.
Von einer „mehrfachen Verwendung“ des streitgegenständlichen Bildes durch die separate Bild-URL zu sprechen, erscheint darüber hinaus reichlich realitätsfremd. Wie auf der Website des Kollegen Rechtsanwalt Plutte nachzulesen ist, wurde gegen das Urteil bereits Berufung eingelegt. Bis es zu einer Entscheidung kommt, kann Nutzern von Bildern der Bilddatenbank Pixelio.de nur geraten werden, den Urhebervermerk zusätzlich stets direkt in der Bilddatei unterzubringen.
Urteil des LG Köln vom 30.01.2014; Az.: 14 O 427/13 (nicht rechtskräftig)
Über den Autor:
Rechtsanwalt Jan O. Baier ist Partner im Berliner Büro der Kanzlei Schürmann Wolschendorf Dreyer. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht berät er nationale und internationale Unternehmen auch im Wettbewerbs-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht.