Urteil gefällt: Provider müssen Verbindungsdaten ihrer Kunden nicht aufbewahren

Das ist eine echte Schlappe für den deutschen Gesetzgeber: Beim Tauziehen um die Vorratsdatenspeicherung hat das Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass es für Provider nicht verpflichtend ist, die Verbindungsdaten ihrer Kunden aufzubewahren.

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist die Deutsche Telekom nicht verpflichtet, auf Grundlage des Gesetzes Verbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern, wie eine Sprecherin des Gerichts am Freitag mitteilte. Damit bestätigten die Kölner Richter die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für Nordrhein-Westfalen (OVG), das ein entsprechendes Urteil schon im Sommer vergangenen Jahres gefällt hatte. Danach wurde die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung von der Bundesnetzagentur ausgesetzt.

Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Das Kölner Verwaltungsgericht entschied nun, die nationale Regelung, die eine „allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierter Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel“ vorsehe, stehe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen. Das Urteil bezieht sich nur auf die die Klage der Deutschen Telekom, die die Entscheidung begrüßte.

Geklagt hatte vor dem Verwaltungsgericht in Köln in einem anderen Verfahren auch der Münchner Provider Spacenet zusammen mit dem Verband für Internetwirtschaft, Eco. Laut Verband fiel auch in diesem Hauptsacheverfahren das Urteil am Freitag zugunsten der Kläger aus. Eine entsprechende Mitteilung des Gerichts dazu gab es am Freitag nicht, für eine Stellungnahme war es am Abend nicht mehr erreichbar. Gegen beide Urteile kann laut Eco Berufung eingelegt werden, die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sei zugelassen.

Von dpa