Unerwünschte Postwurfsendungen sind rechtswidrig

Werbesendungen und Reklame, die in Briefkästen mit dem Aufkleber „Werbung, nein danke!“ eingeworfen werden, sind eindeutig unerwünscht und damit unzulässig. Dieses Urteil fällte das Landgericht Lüneburg Anfang November 2011.

Im Vorfeld hatte ein Rechtsanwalt aus Lüneburg sich gegen die Postwurfsendung „Einkauf Aktuell“ zur Wehr gesetzt. Die in Klarsichtfolie eingeschweißte Werbesendung war ihm in wöchentlichem Abstand von der Deutschen Post eingeworfen worden. Dabei hatte der Betroffene durch einen Aufkleber an seinem Briefkasten kenntlich gemacht, dass er unerwünschte Werbung ablehnt.

In mehreren Schreiben teilte der Anwalt dies anschließend der Deutschen Post mit. Diese vertrat allerdings den Standpunkt, es handele sich um Postsendungen, für die der Aufkleber nicht gelte. Da er trotz Unterlassungsaufforderung auch weiterhin Ausgaben der Werbesendung erhielt, klagte der Anwalt.

Das Landgericht Lüneburg urteilte schließlich, dass Postwurfsendungen, die gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers eingeworfen werden, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) sowie eine Eigentums- oder Besitzstörung darstellen und somit rechtswidrig sind.

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