Teure Abmahnung nach „Weltuntergangs-Party“

Der Weltuntergang ereignete sich am 21. Dezember 2012 nicht, obwohl der Maya-Kalender zu jenem Termin endete. Einige Veranstalter nutzten den Hype aber, um eine „Weltuntergangs-Party“ zu feiern. Offenbar hat es nun Abmahnungen dagegen gegeben, nachdem sich jemand Anfang 2012 den Begriff Weltuntergang als Wortmarke im Zusammenhang mit „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ beim Deutschen Patent- und Markenamt hatte eintragen lassen.

Wie der Jurist Thomas Waetke von der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte berichtet, erhielt ein Veranstalter eine Abmahnung, der zufolge er 1 000 Euro für die ungenehmigte Nutzung der Wortmarke „Weltuntergang“ in seinem Veranstaltungsnamen zahlen soll, außerdem 837,52 Euro Anwaltskosten. Offenbar sollen mehrere Veranstalter in ganz Deutschland solche Abmahnungen erhalten haben.

Rückwirkende Löschung einer Marke möglich

Vor einer Namensnutzung muss generell geprüft werden, ob der Name nicht bereits durch eine Markeneintragung geschützt ist. Waetke verweist als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht jedoch darauf, dass nicht jede eingetragene Marke auch eingetragen bleibt: „Wenn sich in einem Gerichtsprozess herausstellt, dass die Marke gar nicht hätte eingetragen werden dürfen, dann wird sie rückwirkend wieder gelöscht.“

Berühmtes Beispiel sei die 3D-Marke „Lego”. Sie war jahrelang eingetragen, Lego konnte den Nachbau verhindern. Aber nur so lange, bis vor Gericht erwirkt wurde, dass die 3D-Marke wieder zu löschen sei. Nun dürften auch andere kleine Steinchen mit Nöppelchen bauen, allerdings sei die Wortmarke „Lego” weiterhin eingetragen und somit geschützt. Der Grund für die Löschung: Die Nöppelchen auf den Plastikbausteinen waren technisch erforderlich, damit andere Elemente darauf halten, sie hätten nicht zu einem Markenschutz führen dürfen.

Agenturen müssen Nutzbarkeit von Namen prüfen

Bei der Marke „Weltuntergang“ ist nach Ansicht Waetkes schon fraglich, ob dieser Begriff überhaupt hätte eingetragen werden dürfen. Außerdem sei immer zu prüfen, ob die Marke nicht nur etwa eingetragen wurde, um andere von der Namensnutzung auszuschließen, ohne dass der Markeninhaber selbst ein Interesse an der Nutzung haben würde. Übrigens müsse eine Agentur, die im Kundenauftrag einen Veranstaltungsnamen kreiert, grundsätzlich dafür sorgen, dass der präsentierte Name auch tatsächlich nutzbar ist.