Telefonisch geschlossener Vertrag ist unwirksam

Zwei jüngst verkündete Gerichtsurteile betreffen die Kundenwerbung von Unternehmen aus der (Tele-) Kommunikationsbranche. Zum einen ist ein Kaufvertrag unwirksam, wenn er am Telefon abgeschlossen wurde und der Kunde oder die Kundin den Werbeanruf nicht gewünscht hatte. Zum anderen darf einem potenziellen Kunden keine teiladressierte Werbung geschickt werden, wenn dieser zuvor schriftlich erklärt hatte, Leistungen des Unternehmen auf keinen Fall in Anspruch nehmen zu wollen.

Fall 1, Amtsgericht Bremen: Ein Telekommunikationsunternehmen hatte mit einer Verbraucherin einen Vertrag über Telekommunikationsleistungen geschlossen. Nach kurzer Zeit kündigte die Verbraucherin den Vertrag. Das Kommunikationsunternehmen verlangte Entgelt für die während der kurzen Laufzeit des Vertrages von der Verbraucherin in Anspruch genommenen Leistungen.

Das AG Bremen ist der Auffassung, dass dieser Anspruch nicht begründet sei. Unbestritten sei der Telekommunikationsvertrag per Telefonanruf des Telekommunikationsunternehmens erfolgt. Diesen Telefonanruf hatte die Verbraucherin nicht vorher erbeten oder ihr Einverständnis damit erklärt.

Deswegen habe der Anruf gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 7 II Nummer 2 UWG) verstoßen. Ein Verstoß gegen die Vorschrift führe zur Nichtigkeit des in dem unerbetenen Telefonanruf geschlossenen Vertrages. Der Vertrag sei unwirksam und entfalte keine rechtliche Wirkung, die Verbraucherin müsse auch die Leistungen nicht bezahlen, die sie während der kurzen Laufzeit in Anspruch genommen hatte.

„Keine Werbung“ gilt auch für teiladressierte Anschreiben

Fall 2, Oberlandesgericht München: Ein Kommunikationsunternehmen versandte an einen möglichen Kunden ein persönlich adressiertes Schreiben, in dem es ihm ein Angebot für einen Anschluss ins Hochleistungsnetz mit Glasfaser anbot. Der Kunde schrieb zurück, dass er mit dem Unternehmen verheerende Erfahrungen gemacht habe und den Anschluss selbst dann nicht nehmen würde, wenn er nichts kostete.

Das Unternehmen nahm das zur Kenntnis, fragte aber nochmals schriftlich nach und versandte fünf weitere Schreiben an den ehemaligen Kunden. Diese waren allerdings nicht persönlich adressiert, sondern nur „An die Bewohner des Hauses …“. Das OLG München ist der Auffassung, dass der umworbene Kunde klar erklärt habe, er wünsche keinerlei Werbung von diesem Unternehmen. Von diesem Verbot sei auch teiladressierte Werbung (“An die Bewohner des Hauses …“) erfasst.

Urteil des AG Bremen vom 21.11. 2013; Az. 9 C 573/12

Urteil des OLG München vom 25.12.2013; Az. 29 U 2881/13

(Peter Schotthöfer/asc)