Strenge Informationspflichten für Onlinehändler

In weniger als fünf Monaten, zum 13. Juni 2014, werden sich wesentliche Rahmenbedingungen für den Onlinehandel ändern, unter anderem im Bereich des Widerrufsrechts. Neu ist, dass E-Commerce-Unternehmen ab besagtem Zeitpunkt ein Formular für die Widerrufserklärung zur Verfügung stellen müssen. Kunden, die vom Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung zurücktreten, müssen die Möglichkeit haben, ein solches Formular auszufüllen.

Der Gesetzgeber verpflichtet Onlinehändler, ein entsprechendes Formular vorzuhalten, damit Kunden einfach und unkompliziert ihren Widerruf erklären können. Bietet der Händler ein elektronisches Formular an, muss er dem Kunden auf einem „dauerhaften“ Datenträger, etwa per E-Mail, bestätigen, dass er die Widerrufserklärung erhalten hat. Diese Bestätigung kann er auch per Post an den Kunden senden.

„Hier besteht ein großer Umstellungsbedarf für den Onlinehandel“, betont Rolf Albrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht bei der Kanzlei Volke2.0. Er ergänzt: „Unternehmen müssen nicht nur das Formular zur Verfügung stellen, sondern auch entsprechende Supportleistungen vorhalten, um diesen Weg der Ausübung des Widerrufsrechts in Zukunft zu gewährleisten.“

Rücksendung der Ware reicht als Widerruf nicht aus

Zukünftig wird ein Widerruf nur noch dann möglich sein, wenn dieser ausdrücklich gegenüber dem Onlinehändler erklärt wird. Durch die reine Rücksendung der Waren wird kein wirksamer Widerruf mehr ausgeübt. Zugleich wird aber eine neue Möglichkeit des Widerrufsrechts für den Kunden geschaffen. Dieser kann seinen Widerruf auch per Telefon erklären.

Albrecht erläutert: „Die Gesetzesänderung schafft auf der Seite des Onlinehändlers erhöhte Dokumentationspflichten, da er zukünftig auch Telefonanrufe entgegen nehmen muss, die das Widerrufsrecht beinhalten können. Hier bietet sich an, eine eigene Telefonnummer, über die Widerrufsrechtserklärungen abgegeben werden können, einzurichten und die Supportmitarbeiter in den rechtlichen Neuregelungen zu schulen.“

Deutsches Rückgaberecht wird ersatzlos gestrichen

Zugleich wird das Rückgaberecht, das bisher in Deutschland noch als Ersatz für das Widerrufsrecht eingeräumt werden konnte, ersatzlos gestrichen. Die Onlinehändler, die bisher auf das Rückgaberecht gesetzt haben, müssen so mit Wirkung zum 13. Juni 2014 eine Umstellung auf das Widerrufsrecht vornehmen. „Hier wird es nicht ausreichen, nur die Rückgabebelehrung gegen die Widerrufsbelehrung im Rahmen der Onlineverkaufsangebote auszutauschen. Auch hier müssen sich Onlinehändler und Mitarbeiter auf die neuen Gegebenheiten einstellen“, erklärt Albrecht.

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