Store-Design vor Nachahmung schützen

Viele Unternehmen, vor allem Franchise- und Filialunternehmen, investieren erhebliche Mittel in die Entwicklung eines individuellen Store-Designs, um ihre Marken und Produkte so optimal und wirkungsvoll wie möglich zu präsentieren. Für Nachahmer ist die Verlockung groß, dieses Design einfach zu kopieren. Dem Unternehmen Apple ist es Anfang des Jahres gelungen, sein Store-Design in den USA als Marke schützen zu lassen.

Von Tobias Hollerbach

Ein solcher Markenschutz kommt in Europa lediglich für die Form eines einzelnen Produktes oder einer Produktverpackung in Betracht, nicht aber für eine Gesamtheit von Gegenständen, wie es die Innenausstattung eines Stores darstellt. Es gibt jedoch andere Schutzmöglichkeiten.

Geschmacksmuster

Zum einen ist es möglich, die Innenausstattung eines Ladenlokals oder eines Restaurants als Geschmacksmuster schützen zu lassen. Hierbei handelt es sich um ein Schutzrecht, das in ein spezielles, vom deutschen oder europäischen Patent- und Markenamt geführtes Register eingetragen werden muss. Seinem Inhaber verleiht es dann die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer spezifischen ästhetischen Gestaltungsform. Bedingung für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters ist einerseits die Neuheit. Das heißt, dass bis zwölf Monate vor seiner Anmeldung kein identisches oder ähnliches Muster veröffentlicht worden sein darf. Andererseits fußt die Rechtswirksamkeit auf der sogenannten Eigenart. Das heißt, dass sich der Gesamteindruck, den das Muster auf den informierten Benutzer macht, erheblich von dem Gesamteindruck unterscheiden muss, den ein anderes Muster auf diesen Benutzer macht. Ein Schutz für ein „Allerweltsdesign“ scheidet damit aus.

Wettbewerbsrechtlicher Schutz

Schutz gegen Nachahmer bietet zudem das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Zwar gilt im deutschen Recht der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Danach sind Nachahmungen grundsätzlich frei, soweit ihnen nicht durch Sondergesetze wie das Urheberrecht, Markenrecht, Patenrecht etc. Schranken gezogen werden. Dieser Grundsatz wird jedoch insbesondere durch § 4 UWG durchbrochen.

Danach kann sich ein Unternehmen dagegen wehren, dass ein Dritter seine Leistungen oder seinen Ruf „unlauter ausbeutet“. Eine solche Ausbeutung kann insbesondere auch die (nahezu) identische Übernahme eines Store-Designs darstellen. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Leistung eine sogenannte wettbewerbliche Eigenart besitzt. Es müssen außerdem spezielle Umstände hinzutreten, die das Nachahmen dieser Leistung als unlauter erscheinen lassen. Unlauter handelt dann insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Leistungen des Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.

Praxishinweis

Bei der Entwicklung beziehungsweise Einführung eines Store-Designs sollte rechtzeitig ein Geschmacksmusterschutz in Betracht gezogen werden. Auch wenn die praktische Bedeutung und rechtliche Wirkung nicht überschätzt werden darf, kann von einem solchen Schutzrecht nicht nur ein „Abschreckeffekt“ ausgehen, sondern mit ihm kann ein Nachahmer unter bestimmten Umständen sogar dazu gezwungen werden, Abstand zu wahren.

Als in der Praxis im Einzelfall sehr effektiv gegen penetrante Nachahmer hat sich ferner ein Vorgehen aufgrund des UWG erwiesen. Dieses hat nach der Rechtsprechung umso mehr Aussicht auf Erfolg, je ungewöhnlicher ein Store-Design und je bekannter der Betreiber des Stores und dessen Marken sind.

Im Ergebnis stehen damit vor allem diese beiden Wege zur Verfügung, Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Nachahmer geltend zu machen.

Über den Autor:
Tobias Hollerbach ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG in Berlin. Er berät und vertritt seit 18 Jahren zahlreiche Unternehmen im ganzen Bundesgebiet in wettbewerbs- und markenrechtlichen Fragen.