Richter sehen keine Verwechslungsgefahr zwischen Lindt-Teddys und „Goldbären“

In dem vielbeachteten Verfahren um eine angebliche Verletzung von Haribos „Goldbären“ hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln am Freitag entschieden, dass diese Wortmarke den golden verpackten Schokoladen-Teddys der Marke Lindt nicht entgegensteht. Haribos Markenrechte würden nicht verletzt, der Lindt-Teddy darf weiter verkauft werden.

Seit 2011 beschäftigen zwei Bären Deutschlands Markenrechtler: Der Süßwarenhersteller Haribo klagte vor dem Landgericht (LG) Köln gegen den Schweizer Premium-Chocolatier Lindt & Sprüngli und nahm dabei den sogenannten „Lindt-Teddy“ ins Visier, einen in Goldfolie verpackten Schokoladenbären. Diese dreidimensionale Produktgestaltung, so argumentierte Haribo, verletze die eingetragene Wortmarke „Goldbären“.

Mit einer solchen Kollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Produktgestaltung hatte sich die deutsche Rechtsprechung zuvor noch nie befasst. Das LG Köln musste also juristisches Neuland betreten – und entschied zunächst für Haribo: Der Lindt-Teddy sei die bildliche Darstellung der Wortmarke und ihr dabei so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr bestehe.

BGH soll für Rechtssicherheit sorgen

In zweiter Instanz hat sich das Blatt nun jedoch gewendet. Das Lindt-Team mit den Rechtsanwälten und Marken-Experten Rainer Böhm und Günther Eisenführ konnte das OLG Köln davon überzeugen, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht glauben, der goldene Schokoladenbär stamme von Haribo. Damit wurde Lindt vom Vorwurf der Rechtsverletzung freigesprochen.

Das Verfahren geht nun, wie vorab von den Unternehmen Haribo und Lindt vereinbart, vor den Bundesgerichtshof (BGH), der als höchste Instanz für Rechtssicherheit in der grundsätzlichen Frage der Kollision zwischen unterschiedlichen Markenformen sorgen soll.

(Kanzlei Eisenführ Speiser/asc)