Pflicht zur Nennung von Endpreisen gilt auch für E-Mail-Newsletter

Einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zufolge gelten die Regeln der Preisangabenverordnung (PAngV) auch dann, wenn mit Preisen in einem E-Mail-Newsletter geworben wird. Im konkreten Fall wurde für einen Telefon-Tarif und eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen geworben, ohne dass darauf hingewiesen wurde, dass die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss voraussetzt, der weitere Kosten auslöst.

Die Entscheidung zeigt erneut, dass die Werbung mit Preisen kompliziert ist. Wer als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV Endpreise nennen. Unter Endpreis ist der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile zu verstehen. Wenn für einen Kabelanschluss eine Installationsgebühr anfällt, muss bei der Werbung für eine Internet-Flatrate, die einen Kabelanschluss voraussetzt, darauf hingewiesen werden. Dies hat der BGH in seiner am 22.06.2010 veröffentlichten Entscheidung erneut festgehalten (Urteil vom 10.12.2009).

In den Endpreis einzubeziehen sind alle unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Nicht erforderlich ist eine Preisangabe für andere zusätzliche Produkte, die nicht notwendig mit erworben werden müssen, dazu zählen etwa Verbrauchsmaterialien und Zubehör. Hier setzt die Inanspruchnahme der Internet-Flatrate aber einen Kabelanschluss voraus. Verbraucher, die zum Zeitpunkt der Werbung noch keinen Kabelanschluss haben, müssen diesen erst beauftragen und eine Installationspauschale sowie monatliche Gebühren zahlen. Dies ist laut BGH-Entscheidung in der Werbung zu berücksichtigen. Das eingesetzte Medium spiele dabei keine Rolle. Auch die Preiswerbung in E-Mail-Newslettern müsse die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit berücksichtigen.

Die Regeln zur Werbung mit Preisen sind teilweise sehr komplex, insbesondere dann, wenn die Werbung grenzüberschreitend erfolgt und der Unternehmer seine Leistungen auch im Ausland anbietet. Der Jurist Dr. Martin Schirmbacher von der Rechtsanwaltskanzlei Härting hat zusammen mit der Züricher Kanzlei Bühlmann Rechtsanwälte sowie dem eco Verband einen Leitfaden zur Preiswerbung erstellt, der als Download kostenlos zur Verfügung steht.

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