Onlinehändler muss negative Bewertung stehen lassen

Wird ein Onlinehändler auf seiner Internethandelsplattform von einem Kunden zu Unrecht schlecht bewertet, ist dies ärgerlich. Dennoch kann er in der Regel keine einstweilige Verfügung gegen das aus seiner Sicht unzutreffende negative Statement erwirken, wie das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Urteil deutlich macht. Rechtsanwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei Volke 2.0 erklärt: „Nur in Ausnahmefällen sieht die Rechtsprechung vor, gegen solche Bewertungen auch im Wege eines vorläufigen gerichtlichen Titels der einstweiligen Verfügung vorzugehen.“

Das betroffene E-Commerce-Unternehmen kann das Mittel der einstweiligen Verfügung insbesondere dann nicht wählen, wenn die Internethandelsplattform selbst Möglichkeit zur Entfernung einer Bewertung vorhält. Hierauf weist das OLG Köln in seiner aktuellen Entscheidung hin. Hintergrund des Urteils: Ein Onlinehändler war gegen die Bewertung eines Kunden im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen, da er den Inhalt der Bewertung für unzutreffend hielt. Im Vorfeld des Verfahrens hatte der Onlinehändler jedoch bereits die Möglichkeit genutzt, zu den vermeintlich unzutreffenden Bewertungen unmittelbar und für jeden erkennbar Gegenkommentare abzugeben. Das Oberlandesgericht sah daher im Berufungsverfahren den so genannten Verfügungsgrund als nicht gegeben an. Dieser Verfügungsgrund ist aus rechtlicher Sicht dann nicht gegeben, wenn durch die einstweilige Verfügung ein Urteil aus einem normalen Gerichtsverfahren vorweggenommen würde. Nach Ansicht der Richter ist dies bei dem Vorgehen gegen eine Bewertung auf einer Internethandelsplattform insbesondere dann der Fall, wenn keine unmittelbare Bedrohung der Existenz vorliegt.

Dazu sagt das Gericht (Auszug aus dem oben genannten Urteil): „Überdies gab es unwidersprochen fast 11 000 positive Bemerkungen, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso ausgerechnet den drei Negativbewertungen der Verfügungsbeklagten derart gravierendes Gewicht zukommen soll. Eine vereinzelte negative Bewertung mag zwar geeignet sein, das Gesamtbewertungsprofil eines Ebay-Verkäufers herabzusetzen, wird aber – anderes ist auch schon angesichts der vorliegenden Umsatzzahlen nicht ersichtlich – kaum zu einem Boykott führen. Jeder potenzielle Vertragspartner muss davon ausgehen, dass auch ein sorgfältiger Verkäufer gelegentlich einer schlechten Bewertung ausgesetzt ist, wobei die Gründe auch darin liegen können, dass er an einen besonders kritischen Käufer geraten ist.“

Urteil des OLG Köln vom 15. März 2012; Az. 15 U 193/11