Nutzung von Tracking-Tools ist ohne Belehrung wettbewerbswidrig

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt aus dem Vormonat ist die Nutzung von Tracking-Tools wie Google, Piwik und Co. ohne eine Belehrung über die Nutzung und den Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeiten ein klarer Wettbewerbsverstoß. Der Urteilsspruch folgt der Richtung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, das bereits in einem anderen Fall einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Normen als wettbewerbswidrig angesehen hat.

Von Kathrin Schürmann

Das Urteil des LG Frankfurt hält einen Verstoß gegen das Telemediengesetz für einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß. Andere Gerichte jedoch, etwa das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 29.04.2011, Az: 5 W 88/11) sind bisher davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz beziehungsweise das Telemediengesetz keinen Anspruch auf die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches gibt.

Die Antragsgegnerin des im Februar vor dem LG Frankfurt verhandelten Falls betreibt eine Website und hat zur Analyse des Verhaltens der Nutzer auf ihrer Website die Dienste von Piwik genutzt. Piwik gehört wie auch Google-Analytics zu Dienstleistern, die Webanalysen ermöglichen. Diese Tools werden in der Regel als Webtracking-Tools bezeichnet.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß dem deutschen Telemediengesetz, dem jeder Webseitenbetreiber als Anbieter eines Telemediums unterliegt, sind die Nutzer einer Website zu Beginn der Nutzung und über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten aufzuklären. Dies erfolgt in der Regel über die Datenschutzerklärung. Werden darüber hinaus Daten zum Zweck der Werbung, der Marktforschung oder der bedarfsgerechten Gestaltung von Telemedien erhoben und hieraus pseudonyme Nutzungsprofile erstellt, muss der Anbieter den Nutzer über die Möglichkeiten seines Widerspruchsrechts aufklären.

Webtracking-Tools fallen genau unter diese Vorschrift des § 15 Abs. 3 BDSG, da über die jeweiligen Tools Nutzungsprofile der User erstellt werden, um die Website oder die darauf enthaltene Werbung den Bedürfnissen der Nutzer anzupassen. In der Regel basieren die Tracking-Tools auf pseudonymisierten IP-Adressen der jeweiligen Nutzer. Insofern dürfen Unternehmen ein solches Tool einsetzen, um ihre Website bedarfsgerecht zu gestalten. Voraussetzung hierfür ist nach dem Telemediengesetz, dass sie aber den User über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufklären. Dies ist seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgt, so dass hier der fehlende Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeiten der Datenerhebung durch das Tracking-Tool Piwik als Wettbewerbsverstoß abgemahnt wurde.

Die Entscheidung

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass es sich bei der fehlenden Aufklärung über die Widerspruchsmöglichkeiten um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Die zentrale Frage, die hier entschieden werden musste, war, ob es sich bei den Normen des Telemediengesetzes um sogenannte Marktverhaltensregeln handelt, die auch die Interessen der betroffenen Marktteilnehmer vor einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützen soll. Dies wurde von dem LG Frankfurt bejaht, das im Gegensatz zu der oben erwähnten Entscheidung des Kammergerichts Berlin davon ausgeht, dass auch das Telemediengesetz dem Schutz von Rechten und Rechtsgütern dient und damit eine Marktverhaltensvorschrift sei. Insofern sei eine Datenschutzvorschrift auch Marktverhaltensregel, wenn sie die Grenzen der Zulässigkeit der Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung bestimmen.

Fazit

Das Urteil des LG Frankfurt zeigt einmal mehr, wie wichtig es für Unternehmen ist, sich entsprechend der Datenschutzvorschriften und der Vorschriften des Telemediengesetzes zu verhalten, um sich vor Abmahnungen zu schützen. Dennoch ist die Frage noch lange nicht geklärt, ob es sich bei den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes auch um Marktverhaltensregeln handelt, die Wettbewerber oder Verbraucherverbände berechtigen, Verstöße hiergegen kostenpflichtig abzumahnen. Denn die bisher ergangenen Urteile sind kontrovers und eine Entscheidung des BGH fehlt bislang.

Es bleibt daher mit Spannung zu erwarten, wie hier die Gerichte weiter entscheiden. Dennoch ist eine Tendenz zu erkennen, auch Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften als wettbewerbsrechtlich relevante Vorschriften anzuerkennen. Nicht zuletzt sind so auch die Bestrebungen der Bundesregierung zu deuten, das Unterlassungsklagengesetz zu erweitern und so Verbänden zu ermöglichen, die unzulässige Verarbeitung von Daten und damit Verstöße gegen das Datenschutzrecht gegenüber Unternehmen abzumahnen.

Urteil des LG Frankfurt vom 18.02.2014; Az: 3-10 O 86/12

Über die Autorin:
Rechtsanwältin Kathrin Schürmann ist in der Kanzlei Schürmann Wolschendorf Dreyer tätig und berät Unternehmen schwerpunktmäßig in Fragen des IT- und Datenschutzrechts sowie des Wettbewerbsrechts.