Markenschutz beachten bei Werbung mit Bezug auf Fußball-WM

Die Fußball-Weltmeisterschaft 2014 ist ein sportliches Top-Ereignis, somit kommt der Werbung im Umfeld dieser Veranstaltung große Bedeutung zu. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Rechte des Veranstalters FIFA nicht verletzt werden. Welche Wortmarken geschützt sind und welche Urteile aus den zurückliegenden Jahren relevant sind, erläutert Rechtsanwalt Peter Schotthöfer.

Fanartikel in den Nationalfarben, Kugelschreiber mit Aufdrucken, Fahnen und Bälle finden sich in den Auslagen der Geschäfte oder als Kundenpräsente. Oft wird dabei auch auf die bevorstehende Weltmeisterschaft hingewiesen und es werden Maskottchen der WM in Anzeigen oder im Internetauftritt „eingebaut“.

Deutsches Patentamt führt das Markenregister

Die Federation Internationale de Football Association (FIFA) hat sich die ihr wichtigen Begriffe und Bezeichnungen, Grafiken, den Pokal und Maskottchen weitestgehend durch die Anmeldung von Marken geschützt. Werden derartig geschützte Marken von Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers markenmäßig verwendet, kann dies zu Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Markeninhabers führen.

Welche Marken sich die FIFA im Vorfeld der WM 2014 bereits gesichert hat, lässt sich durch einen Blick in das Markenregister des Deutschen Patentamts oder für Gemeinschaftsmarken des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt leicht ermitteln. Für die Vereinigung sind zum Beispiel folgende Wort- bzw. Bildmarken eingetragen: „2014 FIFA World Cup Brasil“ und „All In One Rhythm“.

„Fußball WM 2006“ durfte verwendet werden

Für die Weltmeisterschaft 2006 hatte die FIFA beim deutschen Patent- und Markenamt für den Begriff „Fußball WM 2006“ für über 850 Waren oder Dienstleistungen eine Marke angemeldet. Auf die Beschwerde eines Schokoladenherstellers hatte das Bundespatentgericht die Löschung für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestätigt, im Übrigen aber gegen die Anmeldung keine Bedenken gehabt. Der Bundesgerichtshof hob jedoch auch die bestätigende Entscheidung des Patentamtes auf und wies den Antrag auf Eintragung des Begriffes „Fußball WM 2006“ insgesamt zurück. Dieser sei als rein beschreibend nicht eintragungsfähig.

Das bedeutete: Der Begriff „Fußball WM 2006“ durfte seinerzeit von jedermann für seine Werbung verwendet werden, auch wenn die Genehmigung der FIFA nicht vorlag. Das Bundespatentgericht wies übrigens auch den Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „WM 2010“ als Wortmarke zurück.

Wie weit reicht der Schutz einer Marke?

Ist eine Marke entweder als nationale Marke oder als Gemeinschaftsmarke eingetragen, bedeutet dies, dass man eine durch die Marke geschützte Bezeichnung, ein Logo oder ein Bild ohne vorherige Erlaubnis des Markeninhabers nicht markenmäßig benutzen darf. Das gilt nicht nur für die identische Benutzung, sondern auch für die nicht identische, aber der geschützten Marke ähnliche Bezeichnungen oder Bilder. Der Markeninhaber (hier: die FIFA) muss also um Erlaubnis gefragt werden. Sie wird diese in der Regel nur gegen Entgelt und unter bestimmten Bedingungen in Bezug auf die Art der Verwendung der Marke erteilen. Wer die Markenrechte der FIFA verletzt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Die FIFA hat Anspruch auf Unterlassung der Verletzung auf Auskunft über ihren Umfang und schließlich auf Schadenersatz.

In welchem Umfang eine Marke Schutz genießt, hängt davon ab, für welche Klassen sie angemeldet wurde. Die Marken der FIFA wurden in der Regel für viele der 42 Klassen eingetragen. Dem jeder Anmeldung beizufügenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen kann man entnehmen, für welche der Waren und Dienstleistungen Schutz für eine Marke beansprucht wird. Findet sich das eigene Produkt nicht in dieser Liste, steht der Marke für dieses Produkt auch kein Schutz zu.

Die FIFA hat in ihren Anmeldungen viele Produkte und Dienstleistungen angegeben. Ein Hersteller von Süßwaren hatte damals beim DPMA Löschung von Teilen des Verzeichnisses beantragt. Dieser Antrag war zum großen Teil erfolgreich. Das Bundespatentgericht hat zahlreiche Dienstleistungen und Waren aus den Verzeichnissen der FIFA damit für jedermann zugänglich gemacht. Dieser Antrag war – nicht unerwartet – zu einem großen Teil auch erfolgreich. Die Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt. Aufgrund dessen war die FIFA bei der Weltmeisterschaft 2014 vorsichtiger.

Aber auch das Unternehmen, das offiziell um das Recht zur Nutzung bei der FIFA angesucht und es erhalten hat, muss neben den markenrechtlichen Vorschriften die offiziellen FIFA-Richtlinien zum Gebrauch der Marken beachten.

„WM 2014“ darf für Werbung verwendet werden

Das Bundespatentgericht hat im November 2009 bereits entschieden, dass die Begriffe „WM – 2010“ und „EM 2012“ frei sind, also von jedermann für seine Zwecke, auch für die der Werbung nutzen kann. Der Begriff weise nicht auf ein Unternehmen, sondern auf ein Ereignis hin (Bundespatentgericht vom 20.11.2009; Az. 35 W (pat) 35/09).

Verboten ist die markenmäßige Benutzung

Schutz durch eine Marke bedeutet also, dass identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen beziehungsweise Bezeichnungen nicht auf den Waren oder ihrer Verpackung angebracht und dass diese Waren natürlich in dieser Verpackung auch nicht angeboten, beworben oder gar in den Verkehr gebracht werden dürfen. Das gilt auch für die Verwendung der Bezeichnungen und Logos auf Geschäftspapieren und in jeder anderen Erscheinungsform von Werbung.

Von einer „markenmäßigen“ Benutzung ist dann auszugehen, wenn der Eindruck entsteht, es handele sich um einen Hinweis auf das werbende Unternehmen. Die Rechtsprechung legt den Begriff der „markenmäßigen“ Benutzung sehr weit aus. Hinweise, auch schriftlicher Art, können diesen Verdacht in der Regel nicht ausräumen.

Eintrittskarten nicht als Gewinn ausloben

Die FIFA möchte jede Aktivität in Marketing, Promotion, Werbung oder PR in Zusammenhang mit einer Fußball-Weltmeisterschaft von ihrer Erlaubnis abhängig machen. Man ist der Meinung, die Fußball-Weltmeisterschaft, und so auch die im Jahre 2014 sei kein Allgemeingut, sondern eine private Veranstaltung der Fußballverbände.

Eintrittskarten dürfen entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht als Gewinne in Gewinnspielen ausgelobt werden, denn sie sind nicht übertragbar. Auch die Übertragung von Fußballspielen im Rahmen des Public Viewing bedarf der vorherigen Genehmigung des Veranstalters.

Ambush Marketing

Ambush Marketing meint die Werbung im Umfeld der Fußballspiele, zum Beispiel im Stadion ohne eine Genehmigung des Veranstalters oder ohne Sponsorenvertrag. Beispiel: Besuchern eines Fußballspiels werden kostenlos T-Shirts in einer bestimmten Farbe vor Betreten des Stadions übergeben. Werden diese T-Shirts im Stadion angezogen und formieren sich die Träger an bestimmten Stellen im Stadion, kann so für die Fernsehkameras das Logo eines Unternehmens gebildet werden – ohne dass der Werbende Entgelt bezahlt.