Im “Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen – Markengesetz (MarkenG)” sind seit 1995 die Schutzrechte für Marken und sonstigen Kennzeichen geregelt. § 1 zufolge stellt das MarkenG den Schutz folgender “Kennzeichen” sicher: (1) Marken (Waren- und Dienstleistungsmarken), (2) Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und (3) Geographische Herkunftsangaben.
Abkürzung: MarkenG