LG Karlsruhe bestimmt Rechte des Onlinehändlers bei Widerruf

Die Situation ist alltäglich: Ein Kunde kauft ein Produkt in einem Onlineshop, bekommt es geliefert, widerruft den Kauf und schickt die Ware zurück. Nicht alltäglich ist es, dass dieser Kunde ein Testkäufer eines konkurrierenden E-Commerce-Unternehmens ist. Denn da sich der Onlinehändler weigert, die Kosten für den Versand zu übernehmen, strengt der Konkurrent eine Abmahnung und damit einen Rechtsstreit an. Die Richter müssen nun prüfen, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Das Konkurrenzunternehmen, das als Testkäufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machte, sah einen Wettbewerbsverstoß des Anbieters. Der Grund: Dieser habe die Versandkosten nicht übernommen. Das Landgericht Karlsruhe urteilte wie folgt: Einerseits sieht das Gericht in der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht der Hin- und Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts, die zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann. Andererseits schränken die Richter die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Onlinehändlers dahin gehend ein, dass eine Verweigerung der Erstattung von Hin- und Rücksendekosten nicht wettbewerbswidrig sein kann, wenn es um die Prüfung der Berechtigung der Ansprüche geht.

Kostenerstattung darf nicht pauschal abgelehnt werden

Nach Ansicht der Richter kann auch einem Onlinehändler nicht verwehrt werden, Ansprüche gegen sich zu prüfen und gegebenenfalls auch gerichtlich klären zu lassen und beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Der BGH hatte einmal entschieden, dass allein in der Erhebung einer Klage zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte keine Rechtsverletzung zu sehen ist. Gleiches müsse dann auch gelten, wenn Ansprüche gegen den Unternehmer geltend gemacht werden, solange die Ablehnung der Ansprüche nicht pauschal erfolgt. Es muss eine Prüfung der Ansprüche auf deren Plausibilität erfolgen.

Rolf Albrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht bei der Kanzlei Volke 2.0, erklärt dazu: „Ob diese Ansicht auch von anderen Gerichten vertreten wird, bleibt abzuwarten. Sollten im Einzelfall Aspekte für eine Verweigerung der Erstattung der Rücksendekosten bestehen, kann der Onlinehändler eine solche Verweigerung vornehmen. Sobald diese Verweigerung jedoch systematisch erfolgt, könnte es aus Sicht des Wettbewerbsrechts problematisch werden.“