Facebook darf Nutzer wegen Hassrede sperren – auch wenn der Kommentar unter Meinungsfreiheit fällt

Ein Facebook-Nutzer kommentiert einen Artikel der Welt, sein Konto wird daraufhin wegen Hassrede für 30 Tage gesperrt. Doch darf das US-Unternehmen das überhaupt? Das Landgericht Frankfurt hat sich nun mit dem Fall beschäftigt und den Eilantrag des Nutzers gegen die Sperrung abgelehnt. Der Kommentar erfülle die Merkmale einer Hassrede im Sinne von Facebook, heißt es in der Begründung.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Sperrung eines Facebook-Kontos nach einem als Hassrede eingestuften Kommentar des Nutzers bestätigt. In einem am Montag veröffentlichten Beschluss steht, dass die Plattform im Einzelfall so vorgehen könne, selbst wenn der Hasskommentar vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt sei. Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Fall zugrunde: Ein Facebook-Nutzer hatte auf einen Online-Artikel der Welt mit dem Titel „Eskalation in Dresden – 50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen” folgenden Kommentar abgesetzt:

Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.

Das US-Unternehmen sperrte daraufhin den Account für 30 Tage, weil der Kommentar nach dessen Nutzungsbedingungen als Hassrede eingestuft wurde. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main wehrte sich der Nutzer gegen die Sperrung – erfolglos. Die Kammer des Landgerichts wies den Eilantrag zurück. Der Kommentar erfüllt aus Sicht der Richter die Merkmale einer Hassrede im Sinne der Nutzungsbedingungen von Facebook. Dazu heißt es im Beschluss: „Die Äußerung fällt unter die Hassredebedingungen der Antragsgegnerin (Anmerkung: Facebook), da sie zu Gewalt gegen die hier betroffenen Flüchtlinge aufruft. Denn der Durchschnittsempfänger kann die Äußerung nur so verstehen, dass Wasserwerfer, Knüppel und ggf. weitere Maßnahmen gegen Flüchtlinge angewendet werden sollen.”

Gleichwohl heißt es, sei die Äußerung eine „zulässige Meinungsäußerung im Sinne des Artikel 5 des Grundgesetzes.” Es handele sich dabei nicht um Schmähkritik, weil sie jenseits polemischer und überspitzter Kritik nicht auf eine reine Diffamierung der Betroffenen abziele. „Der Nutzer habe seinen Kommentar aus Anlass einer Presseberichterstattung abgegeben, so dass sie auch nicht außerhalb jedes Sachzusammenhangs erfolgt sei.”

Von staatlichen Organen oder Institutionen könnte die Äußerung, da sie vom grundgesetzlichen Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sei, nicht ohne Weiteres gesperrt werden. „Das gelte für den Betreiber eines sozialen Netzwerkes aber nicht in gleichem Maße”, so das Landgericht. Zur Begründung heißt es, dass sich der Konzern „auf den Schutz der Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes berufen” kann, der das Interesse am Betrieb des Netzwerkes schütze.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

tb