Kleingedrucktes auf Werbeplakat muss „aus dem Stand“ lesbar sein

Unternehmen, die ein Werbeplakat als Aufsteller vor ihrem Geschäft platzieren, müssen darauf achten, dass alle relevanten Preisangaben „aus der üblichen Position“ des Betrachters erkennbar sind. Muss der potenzielle Kunde dagegen erst in die Hocke gehen, um einen Fußnotentext zum Produktpreis entziffern zu können, verstößt das Unternehmen gegen die Preisangabenverordnung.

In einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden hatte, war das Werbeplakat eines Unternehmens beanstandet worden, auf dem sich in einer Fußnote umfangreiche Erläuterungen zum Preis eines Produktes befanden. Das Gericht entschied, dass der Text von beträchtlicher Länge und Komplexität zwar inhaltlich ausreichend, die Fußnoten aber nicht lesbar gewesen seien. Somit handele es sich um wettbewerbswidrige Werbung.

Der Text war auf einem Plakataufsteller aufgebracht, der vor einem Geschäftslokal stand. Der Raum an dem unteren Rand des Plakates mit der Fußnote war wenige Zentimeter über der Bodenfläche. Ein Fußnotentext müsse aber aus der üblichen Position eines Betrachters, also aus dem Stand, leicht erkennbar sein. Müsse der umworbene Verbraucher erst in die Hocke gehen oder sich bücken, sei der Text nicht im preisangabenrechtlichen Sinne deutlich lesbar.

Vorsicht bei Werbung mit Banknoten

Für Werbetreibende interessant ist auch ein Urteil des Bundespatentgerichts (BpatG). Es entschied, dass eine auf einem Beutel aufgedruckte Geldnote – in dem verhandelten Fall ging es um die 100-Euro-Banknote – einen Verstoß gegen das Geschmacksmustergesetz darstellt. Die Verwendung von Hoheitszeichen sei generell unzulässig. (Peter Schotthöfer/asc)

Urteil des OLG Köln vom 30.11.2012; Az. 6 U 114/12
Urteil des BPatG vom 21.8.2012; Az. 10 W (pat) 701/09