Kein europäischer Markenschutz für Legosteine

Gegen Nachahmer seiner bunten Bausteine kann sich der Spielzeughersteller Lego nun endgültig nicht mehr zur Wehr setzen. Mit Urteil vom 14. September 2010 bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Legosteine keinen europäischen Markenschutz genießen. Alle wesentlichen Merkmale dienten ausschließlich einer technischen Lösung, und zwar jener, dass sie miteinander verbaut werden können. Formen, die ausschließlich technisch bedingt sind, dürften indessen nicht als dreidimensionale Marke geschützt werden.

von Dr. Bernd Allekotte

Lego hatte hiergegen unter anderem vergeblich angeführt, es gäbe für die gewünschte Klemmwirkung durchaus Alternativlösungen. Die Europarichter ließen den Einwand nicht zu, und ihre Entscheidung passt in eine Reihe von gerichtlichen Niederlagen, die Lego in letzter Zeit hatte einstecken müssen. Auch in Deutschland wurde in zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr (Aktenzeichen I ZB 53/07 und 55/07 – Legostein) die Form der Legosteine als ausschließlich technisch bedingt angesehen – die deutschen Marken wurden gelöscht.

Ob damit aber Nachahmer in den Markt drängen werden, ist ungewiss. Markenbewusste Verbraucher werden sich auch weiterhin für das Original entscheiden. Und das Wort „Lego“ ist – anders als der Baustein – weiterhin geschützt. Inzwischen sind auch nicht nur die eigentlichen Steine im Programm, vielmehr bietet Lego themenbezogene Lego-Baukästen an, gegen deren Nachahmung sich die Dänen womöglich weiterhin erfolgreich wehren können und werden.

Dr. Bernd Allekotte ist Rechtsanwalt und Partner bei Grünecker, München.