Identität des werbenden Unternehmens muss im Prospekt erkennbar sein

In Prospekten von Lebensmitteldiscountern müssen nach § 5 a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowohl die Identität als auch die Anschrift des werbenden Unternehmens angegeben werden. Diese Informationen müssen für den durchschnittlichen Verbraucher leicht erkennbar sein. Klar und unmissverständlich sollte der Verbraucher Auskunft darüber erhalten, mit wem er in einen geschäftlichen Kontakt tritt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) München.

In dem Fall, über den die Richter zu urteilen hatten, ging es um den Prospekt eines Lebensmitteldiscounters, der in sehr kleiner Schrift am unteren Rand auf der ersten Seite den Hinweis enthielt „Sie suchen den nächsten N. Markt in Ihrer Nähe? Info unter Telefon … oder auf unserer Homepage“. Nach Auffassung des OLG München genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es sei weder das Unternehmen erkennbar noch der Firmensitz. Auch die Erklärung des Unternehmens, im Eingangsbereich jeder Verkaufsstelle befinde sich deutlich sichtbar der vollständige Firmenname und eine Kontaktadresse, konnte die Richter nicht überzeugen. Denn es genüge nicht, wenn der Endverbraucher erst ein Verkaufsgeschäft aufsuchen müsse, um zu der in der Prospektwerbung vorenthaltenen Information zu gelangen. Peter Schotthöfer

OLG München vom 31.03.2011; Az. 6 U 3517/10