…hat Pippi Langstrumpf etwas mit Markenrechten zu tun?

Einmal die Woche hinterfragt die Redaktion eine Meldung aus der Welt der Marken, des Marketings oder aus den Sozialen Netzwerken. In dieser Woche nehmen wir ein Urteil des Bundesgerichtshofes unter die Lupe
Pippi Langstrumpf ist Thema vor einem deutschen Gericht.

Pippi Langstrumpf, dieses rothaarige Mädchen aus Schweden beschäftigte unlängst Richter in Frankfurt. Dabei ging es allerdings nicht um Sorgerechtsstreitigkeiten oder die Fürsorgepflicht eines Piratenkapitäns für seine alleinlebende Tochter, sondern um Markenrechte.

Zu Gunsten des Discounters

Die zur Rewe-Gruppe gehörende Discounterkette Penny hatte 2010 in Katalogen für ein Kostüm geworben, dass der allseits beliebten Kinderbuch- und Filmfigur Pippi zum Verwechseln ähnlich sah – beim Discounter hieß das Kostüm aus roter Zopffigur, Kleidchen und Ringelsocken „Püppi“. Die Astrid Lindgrens Erben wollten das nicht akzeptieren und zogen für Lizenzgebühren vor Gericht. Leider ging die Nachfolge-Lindgrens ohne Geld aus, der BGH entschied zu Gunsten des Discounters.

Zum wiederholten Male musste sich der Bundesgerichtshof mit der Causa Langstrumpf beschäftigen. Da hatte das Gericht schon entschieden, dass keine Markenrechte verletzt worden seien und keine Lizenzgebühren fällig würden. Beim nächsten Verfahren stand im Mittelpunkt, ob die Werbebilder lediglich eine Assoziation an Pippi erweckten oder damit eine schutzwürdige Leistung durch Nachahmung ausgenutzt wurde, wie „Handelsblatt.com“ beschreibt.

Penny muss keine Lizenzgebühr berappen

Nein, befand der Richter und gab den Parteien noch eine detaillierte Beschreibung von Langstrumpfs Äußeren mit auf den Weg. Bei betreffendem Penny-Kostüm sei wenig davon übernommen worden. Von der Gegenseite hatte es zuvor geheißen, dass sich die Kostüme nur deswegen gut verkaufen ließen, weil jeder Langstrumpf darin erkenne. Matthias Heine von „Welt.de“ fasst das Urteil zusammen: „Eine [Kopie], die so aussieht und heißt, als hätten sie sich ein Farbenblinder, ein Legastheniker und ein Designer von billigen Weinflaschenetiketten ausgedacht, ist erlaubt.

Penny muss also keine Lizenzgebühr berappen. Für Marken bedeutet das Urteil allerdings genau zu prüfen, inwieweit sie signifikante Alleinstellungsmerkmale besitzen. Gleichzeitig bringt das Urteil vielleicht auch ein Ende der unrühmlichen Markenstreitereien, die viele Großkonzerne gerne einmal führen – wie zum Beispiel Apple, die in der Vergangenheit gegen das Bonner Café Apfelkind vor Gericht zogen. Das ist nicht nur albern, sondern sorgt nachhaltig dafür, dass die Marke ihre positiven Eigenschaften zugunsten des eines eiskalten, humorlosen Großkonzerns austauscht. Und Pippi Langstrumpf vor Gericht passt nicht wirklich zu einer Kinderbuch-Heldin. Es sei denn, es geht um das verbotswidrige Werfen von Sahnetorten.