Händler darf individuell konfiguriertes Notebook vom Widerruf ausschließen

Von einem Kaufvertrag zurückzutreten, gehört zu den Rechten von Verbrauchern. Verweigert ein Unternehmen einem Kunden den Widerruf, muss dies gut begründet sein, wie das Kammergericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung klarmacht. Eine Abmahnung auf Grundlage des Wettbewerbsrechts hat vor Gericht nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Unternehmen seine Kunden planmäßig falsch informiert.

Das Gericht hatte die Vorgehensweise eines PC-Anbieters zu bewerten, der über das Internet unter anderem nach Kundenwunsch individuell konfigurierte Notebooks verkauft hatte. Das Unternehmen hatte im Rahmen der Kundenkommunikation nach einem erklärten Widerruf vorgetragen, dass das konkret eingesandte Notebook vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, da es entsprechend individuell konfiguriert worden sei. Dabei hatte sich der Anbieter auch auf einen im Gesetz niedergelegten Grund für den Ausschluss des Widerrufsrechts (§ 312d Abs.4 Nr.1 BGB a.F.) berufen.

Kundenansprüche dürfen nicht vorsätzlich abgelehnt werden

Aufgrund der individuellen Kommunikation der Beklagten mit ihrem Kunden sah hier das Kammergericht Berlin kein planmäßiges Vorgehen der Vorenthaltung des gesetzlichen Widerrufsrechts beziehungsweise Ansprüche daraus als gegeben an. Im Rahmen der individuellen Kundenkommunikation hatte der Händler eine Rechtsposition vertreten, die durch vorliegende Rechtsprechung nicht vollständig abwegig war. Zudem konnte der Händler auch schlüssig seine Rechtsposition anhand des konkreten Kaufgegenstandes belegen. In solchen Fällen sieht das Gericht daher keine Irreführung der Verbraucher als gegeben an.

„In der Konsequenz bedeutet diese Urteil und die geäußerte Rechtsansicht, dass Unternehmen nicht vorsätzlich und grob gesetzeswidrig Ansprüche von Kunden ablehnen sollten, wenn die vertretene Rechtsposition absolut unvertretbar ist. In diesen Fällen drohen dann Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht“, kommentiert Rolf Albrecht, Fachanwalt für Informationstechnologierecht und gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Volke2.0.

KG Berlin: Urteil vom 27.06.2014, Az.: 5 U 162/12