Wenn man bedenkt, dass etwa 80 Prozent aller Erfindungen von Arbeitnehmern stammen, ein nicht unerheblicher Teil des immateriellen Vermögensgutes im Unternehmen. Das heißt, wer als Arbeitgeber die Frist von vier Monate versäumte, weiterhin aber die Rechte behalten wollte, musste mit empfindlichen finanziellen Einbußen rechnen.
Der Gesetzgeber hat diesen Automatismus jetzt umgekehrt – zugunsten der Arbeitgeber: Mit der Reform des Arbeitnehmererfindungsgesetzes zum 1. Oktober 2009 gehen die Rechte an der Erfindung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn er die Erfindung nicht binnen vier Monaten freigibt. Die Gesetzesänderungen gelten für alle Erfindungen, die ab dem 1.10.2009 gemeldet werden. Für vorher gemeldete bleibt es beim bisherigen Recht.