Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nützt dem Dialogmarketing

Als „ausgewogene Entscheidung“ wertet Patrick Tapp, Vizepräsident Kommunikation des Deutschen Dialogmarketing Verbandes (DDV), die Verabschiedung des „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ durch den Deutschen Bundestag. Dieser hatte das Gesetz am 27. Juni 2013 beschlossen. Das Maßnahmenpaket enthält Regeln zum Vorgehen gegen unseriöse Geschäftsmethoden beim Inkasso, gegen überzogene urheberrechtliche Abmahnungen sowie gegen unlautere Telefonwerbung.

Der DDV verweist vor allem auf die Verbesserungen zum Verbraucherschutz und listet die neuen Regelungen in einer kurzen Übersicht auf:

1. Telefonwerbung

  • Erhöhung der Bußgeldobergrenze von 50.000 auf 300.000 Euro,
  • Einbeziehung von Anrufen mittels automatischer Anrufmaschinen in den Bußgeldtatbestand,
  • Verträge über Gewinnspieleintragungsservices bedürfen der Textform, zum Beispiel Brief, E-Mail, SMS.

2. Unseriöse Inkassofirmen
Dem Unwesen, nicht existierende Forderungen einzutreiben, soll das Handwerk gelegt werden: Inkassounternehmen sollen zur Angabe verpflichtet werden, wie Hauptforderung und etwaige zusätzliche Gebühren entstanden sind.

3. Abmahn-Unwesen
Private Internetnutzer, die unerlaubt Musik oder Videos ins Netz stellen oder tauschen, werden des Öfteren von Anwälten oder Abmahnvereinen mittels hoher Gebühren massenhaft abgemahnt. Künftig sollen privaten Internetnutzern bei erstmaligem Urheberrechtsverstoß maximal 155,30 Euro berechnet werden können.

Nach Überzeugung Tapps werde der Verbraucher, der immer auch Kunde sei, einerseits geschützt, ohne dass ihm andererseits der Komfort zeitgemäßer Dienstleistungsangebote vorenthalten werde.

Auch Bitkom und CCV kommentieren

Der Verband Bitkom teilt das politische Ziel des Bundesjustizministeriums, der Grundlage für unseriöse Geschäftspraktiken den Boden zu entziehen, wie er in einer Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes betont hat: „Insbesondere unterstützen wir das Vorhaben, Missbräuche von wettbewerblichen aber auch urheberrechtlichen Abmahnungen zu beseitigen. Die Abmahnung ist ein wettbewerbsrechtlich legitimes Mittel zur Vorbeugung kostenintensiverer gerichtlicher Streitigkeiten und darf als solches weder ‚entwertet’ noch ‚abgestumpft’ werden.“

Überwiegend zustimmend reagiert auch der Präsident des Call Center Verbandes Deutschland (CCV), Manfred Stockmann: „Die Vertragsbestätigung in Textform bei telefonisch vereinbarten Wett- und Lotteriedienstleistungen und das Schließen der Regelungslücke zum Einsatz automatischer Anrufmaschinen sind ganz im Sinne der kundenorientierten Servicewirtschaft in Deutschland.“ Eher eine symbolische als eine tatsächliche misst der CCV jedoch der Erhöhung des Bußgelds nach § 20 UWG von 50.000 auf bis zu 300.000 Euro bei. Kriminelle werde der Gesetzgeber damit nicht wirklich abschrecken. Stockmann erklärt: „Eine effektive Strafverfolgung durch die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften wäre hier der bessere Weg gewesen.“

Regelungen sind „im Interesse der Wirtschaft“

Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht in dem Gesetz „einen großen Schritt, um Kleingewerbetreibende und Verbraucherinnen und Verbraucher in ihren Rechten zu stärken“. Denn unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen seien immer wieder Gegenstand von Bürgerbeschwerden. Der Gesetzesentwurf sei aber auch im Interesse der Wirtschaft: wenige schwarze Schafe schadeten dem Ruf ganzer Branchen. Das Verbraucherschutzpaket nehme unseriösen Methoden den Anreiz und setze dem Missbrauch Schranken. Das punktuell gestörte Vertrauen in die Seriosität des Geschäftsverkehrs könne so zurückgewonnen werden. (asc)