Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb kann in der Praxis verunsichern

Zwei Generalklauseln sollen verhindern, dass der Gesetzgeber jeden einzelnen Sachverhalt zum Thema Werbung regeln muss. Das bedeutet einerseits große Flexibilität bei der Anwendung dieser Klauseln. Andererseits ist die Verunsicherung groß: Was ist in der Werbung noch erlaubt – was ist verboten?

Etwa 90 Prozent aller Werbemaßnahmen werden auf der Grundlage dieser Generalklauseln, der §§ 1 und 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), beurteilt. Nach diesen Vorschriften verhält sich ein Werbender wettbewerbswidrig, wenn er:

  • den Verbraucher durch irreführende Angaben täuscht (§ 3 UWG) und/oder
  • zu Zwecken des Wettbewerbs sittenwidrig handelt (§ 1 UWG).

Beide Regelungen sind nebeneinander anwendbar. Häufig liegen sogar Verstöße gegen beide gleichzeitig vor. Wie schon erwähnt sind jedoch beide Vorschriften sehr pauschal formuliert. Deren Konkretisierung liegt bei den Gerichten, wobei vielfältige Fallgruppen gebildet worden sind – insbesondere zu § 1 UWG.
Zu den wichtigsten Fallgruppen gehören im Bereich der Werbung:

  • Schleichwerbung
  • Wertreklame
  • Rechtlich nicht bindende Anreize
  • Belästigung
  • Ausnutzung fremder Werbung
  • Ausspannen von Kunden und Mitarbeitern.

Wer sich gutes Fallgruppenwissen zusammen mit der Kenntnis von Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift aneignet, bekommt eine „Antenne“ zur richtigen rechtlichen Beurteilung von Werbemaßnahmen.

Sonderregelungen ergänzen das Generalklauselprinzip

Zusätzlich zum dargestellten Generalklauselprinzip hat der Gesetzgeber besonders bedeutsame Fallgestaltungen in Sondervorschriften zusammengefasst. Diese sind neben den Generalklauseln anwendbar, sollten jedoch vorrangig geprüft werden. Dabei handelt es sich um folgende Regelungen:

  • § 2: Vergleichende Werbung
  • § 6a: Hersteller – und Großhändlerangaben
  • § 6b: Kaufscheinhandel
  • § 6c: Progressive Kundenwerbung
  • § 7: Sonderveranstaltungen
  • § 8: Räumungsverkauf
  • § 14: Anschwärzung.

Für bestimmte Produktarten gibt es Sondergesetze

Ausserdem verdienen einige Sondergesetze beachtung, die neben dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb anwendbar sind. Entweder verbieten sie häufig vorkommende unerwünschte Verhaltensweisen der Werbenden oder betreffen bestimmte Produktarten, für die Zusatzbestimmungen gelten sollen. Zu den Sondergesetzen gehören:

  • die PreisangabenVO
  • das HeilmittelwerbeG
  • das ArzneimittelG
  • das Lebens – und BedarfsgegenständeG.

Prüfungsreihenfolge für den Einzelfall

Die dargestellten Beziehungen der einzelnen Gesetze und Vorschriften zueinander bieten folgende Prüfungsreihenfolge für die jeweilige Einzelfallprüfung an:

  • Gibt es ein Sondergesetz außerhalb des UWG, das auf den Einzelfall zutrifft?
    Wenn ja und wenn das vorliegende Verhalten nach dieser Vorschrift erlaubt ist, dann ist die Prüfung beendet.
  • Wenn kein solches Sondergesetz den Einzelfall abdeckt, dann ist zu fragen:
    • Verstößt der Sachverhalt gegen eine Sonderregelung innerhalb des UWG?das ArzneimittelG
    • Liegt ein Verstoß gegen § 3 UWG (Irreführende Werbung) vor?
    • Oder verletzt der Einzelfall § 1 UWG (Sittenwidrige Werbung)?

Ein relevanter Prüfungsfehler kann zum einen dann auftreten, wenn eine Spezialregelung eine bestimmte Werbung gestattet und die Prüfung trotzdem fortgesetzt wird. Vorsicht ist somit bei einer Werbung für Heilmittel, Arzneimittel, Lebensmittel und Preisangaben geboten.
Der zweite Fehler liegt meist darin, dass trotz des Fehlens einschlägiger Spezialregelung nicht bis zum Ende, also § 1 UWG, durchgeprüft wird.


Autor: Peter Schönberger, Rechtsanwalt Köln
eingestellt am 15. Juli 2003