Für Karnevalskostüm darf mit Pippi Langstrumpf geworben werden

Die Figur der Pippi Langstrumpf ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht ohne Einwilligung der Rechteinhaber für werbliche Zwecke verwendet werden. Aber gilt dies auch für Fotos von Menschen, die als Pippi Langstrumpf verkleidet sind? Der Bundesgerichtshof urteilte mit „Nein“ und hob damit eine Entscheidung aus erster Instanz auf.

Eine Einzelhandelskette warb in Prospekten für den Verkauf von Karnevalskostümen. In dem Prospekt fand sich auch ein Foto eines fünfjährigen Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Die beiden trugen rote Perücken mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Die Inhaberin der Rechte für die Arbeiten der Autorin Astrid Lindgren verlangte 50.000 Euro Schadensersatz, weil die Figur der Pippi Langstrumpf ohne ihre Einwilligung zu werblichen Zwecken verwendet worden sei.

Assoziationen nicht ausreichend für Urheberrechtsverletzung

Während das Gericht in erster Instanz die Forderung auf Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro für begründet hielt, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) diese Auffassung nicht. Zwar sei die Figur der Pippi Langstrumpf urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht an einer solchen Figur sei aber nicht schon dadurch verletzt, dass einige wenige äußere Merkmale der Figur übernommen worden seien, in diesem Fall die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und der Kleidungsstil. Diese könnten zwar Assoziationen zu Pippi Langstrumpf hervorrufen, das aber genüge nicht für eine Urheberrechtsverletzung. (Peter Schotthöfer/asc)

BGH-Urteil vom 7.7.2013; Az. I ZR 52/12