Europäischer Gerichtshof verbietet Rabatte mit Sogwirkung

Nachträgliche Treuerabatte für alle bereits gekauften Produkte sind ein beliebtes Mittel, um Kunden zu binden. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat zur Folge, dass marktbeherrschende Unternehmen grundsätzlich keine rückwirkenden Umsatzrabatte mehr gewähren dürfen. Das schafft Handlungsbedarf bei vielen Herstellern und Händlern mit hohem Marktanteil.

Von Dr. Stefan Meßmer und Dr. Jochen Bernhard

Dürfen marktbeherrschende Unternehmen ihre Kunden mit einem Sonder-Rabatt oder Bonus belohnen, wenn sie einen bestimmten Umsatz erreicht haben? Diese Frage beschäftigt den Europäischen Gerichtshof (EuGH) immer wieder. Im aktuellen Fall hatte ein Hersteller von Leergutautomaten mit verschiedenen Supermarktbetreibern Vereinbarungen über die Abnahme von Automaten zur Flaschenrücknahme geschlossen. Manche Verträge enthielten Ausschließlichkeitsbindungen, andere Vereinbarungen sahen einen rückwirkenden Umsatzrabatt vor, sobald der Kunde bestimmte Umsatzschwellen erreichte. Die Luxemburger Richter bestätigten nun die Auffassung der Europäischen Kommission, die das Rabattsystem als kartellrechtswidrig eingestuft und gegen den Automatenhersteller eine Geldbuße in Höhe von 24 Millionen Euro verhängt hatte (EuGH, Rs. C-549/10 P-Tomra).

Neu ist an der aktuellen Entscheidung des EuGH: Es sind nicht mehr nur Treuerabatte mit Ausschließlichkeitsbindung als unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs anzusehen. Vielmehr gilt dies auch für reine Umsatzrabatte marktbeherrschender Unternehmen, wenn sie rückwirkend ausgestaltet werden und dadurch eine „Sogwirkung“ entfalten. Dies ist nach der Auffassung des EuGH typischerweise dann der Fall, wenn die Kunden aufgrund der Lockwirkung des Rabatts ihren Bedarf vollständig oder annähernd vollständig bei dem marktbeherrschenden Lieferanten decken (was regelmäßig auch das Ziel des rabattgewährenden Unternehmens ist). Gewährt ein Hersteller beispielsweise einem Kunden nachträglich einen bestimmten Rabatt auf alle bis dahin an ihn verkauften Produkte, sobald er 90 Prozent des Umsatzziels erreicht hat, so wird der Abnehmer sich unter allen Umständen bemühen, diese Umsatzschwelle zu erreichen. Aufgrund des erheblichen finanziellen Anreizes wird dies in der Regel selbst dann der Fall sein, wenn er zu besseren Produkten der Konkurrenz greifen könnte.

EU-Kommission beschreibt kartellrechtskonforme Rabatte

Es gibt aber durchaus kartellrechtskonforme Rabattsysteme marktbeherrschender Unternehmen, auch wenn der EuGH durch das aktuelle Urteil neue Hürden dafür aufbaut. Wie sie aussehen können, zeigt beispielsweise die Europäische Kommission in ihrer Prioritätenmitteilung aus dem Jahr 2009. Danach sind sogenannte Stufenrabatte ohne Rückwirkung in der Regel zulässig. Der Lieferant kann dabei einem Abnehmer Rabatte für die jeweils nächstfolgende Umsatzstufe gewähren, sofern dies keine Marktabschottung bewirkt.

Grundsätzlich erlaubt sind auch angemessene Funktionsrabatte. Sie knüpfen beispielsweise daran an, dass der Kunde bestimmte Qualitätsmerkmale im Rahmen der Warenpräsentation erfüllt oder die Produkte intensiv bewirbt. Auch Rabatte für den Großhandel, Transport der Ware oder Lagerhaltung fallen in diese Kategorie. Aber Vorsicht: Unternehmen mit hohen Marktanteilen müssen auch in diesem Fall darauf achten, dass sie die Rabatte diskriminierungsfrei gewähren. Lieferanten dürfen also von einzelnen Abnehmern nicht ohne sachlichen Grund höhere Preise verlangen als von anderen. Das heißt: Ein Vertragspartner in einer vergleichbaren Situation muss auch einen vergleichbaren Rabatt erhalten.

Hohe Bußgelder drohen

Welche Konsequenzen hat die neue Rechtsprechung des EuGH konkret für Unternehmen? Lieferanten mit Marktanteilen von mindestens einem Drittel sollten am besten auf rückwirkende Umsatzrabatte verzichten – auch, wenn die Sogwirkung von Rabatten bislang einen wesentlichen Teil ihres Geschäftsmodells ausmachte. Das aktuelle Urteil schafft einen Anlass, auf andere, kartellrechtskonforme Rabattkonditionen umzustellen. Jedenfalls sind überkommene Rabattpraktiken kritisch zu hinterfragen. Ansonsten müssen Unternehmen Bußgelder durch die Kartellbehörden in beträchtlicher Höhe befürchten. Zudem sind entsprechende Rabattvereinbarungen nichtig. Gerade in Deutschland ist das Risiko einer kartellbehördlichen Verfolgung in den letzten Jahren deutlich gestiegen.

Über die Autoren: Dr. Stefan Meßmer und Dr. Jochen Bernhard sind als Rechtsanwälte bei der Anwaltskanzlei Menold Bezler in Stuttgart tätig.