EuGH-Urteil zur Markenmodernisierung folgt deutschem Markenrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt ein Urteil erlassen, das Inhabern von Markenrechten deutlich mehr Sicherheit gibt als bisher. Nach Überzeugung des Juristen Prof. Paul Lange, einem der führenden Anwälte für Marken- und Kennzeichenrecht in Deutschland, kann das Urteil Schäden in Milliardenhöhe von der deutschen Wirtschaft abwenden. Laut EuGH ist es dem Markeninhaber jetzt gestattet, ausschließlich die aktualisierte Version seiner Marke zu benutzen, womit die alte Marke voll umfänglichen Schutz genießt. Bedingung ist aber, dass die veränderte neue Marke als identisch mit der alten Marke wahrgenommen wird.

Eine Marke hat für das Unternehmen, dem sie gehört, einen großen Wert. Je mehr Umsatz mit ihr erzielt wird, desto bedeutender ist sie für das Unternehmen, umso mehr bedarf sie des Schutzes. Eine Marke kommuniziert mit dem Verbraucher über ihr Design. Das jedoch bedarf immer wieder eines Relaunch: Sie muss immer wieder, idealerweise mit für den Verbraucher fast unmerklichen Änderungen, dem Zeitgeist angepasst werden. Dies kann bei einer Vielzahl von Produkten nachvollzogen werden, die im Laufe der Jahrzehnte mehrfach ihr „Gesicht“ verändert haben.

Vorlage durch den Bundesgerichtshof hat Erfolg

Im Jahre 2007 überraschte der Europäische Gerichtshof in einem italienischen Fall allerdings sinngemäß mit der Aussage, dass ein Markeninhaber, selbst nach einem nur geringfügigen Relaunch, weiterhin auch die alte Marke benutzen müsse, wenn die neue Markenversion neben der alten im Markenregister eingetragen ist. Dies sah man in Deutschland gänzlich anders, denn nachvollziehbar nutzt die Wirtschaft hier nach einem Marken-Relaunch nur noch die aktuelle Version der Marke und lässt diese auch selbstständig registrieren. Prof. Lange hatte als erster darauf hingewiesen, dass die Feststellung des EuGH nicht mit dem deutschen Markengesetz übereinstimme und eine weitere Überprüfung durch den EuGH angeregt.

Diese Vorlage durch den Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun Erfolg. Mit seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2012/ C-553/11 fällte der Europäische Gerichtshof nunmehr ein für die Wirtschaft bedeutsames Urteil: Dem Markeninhaber ist es jetzt gestattet, ausschließlich die aktualisierte Markenversion zu benutzen, womit die wertvolle alte Marke voll umfänglichen Schutz genießt. Beide Marken müssen vom Verbraucher allerdings als ein und dasselbe Zeichen wahrgenommen werden.

Abgewandelte Altmarken stützten jüngere Markenversionen

Rechtsexperte Lange kommentiert das Urteil: „Die Folgen des ursprünglichen Urteils des Europäischen Gerichtshofs wären für die übliche und notwendige Modernisierungspraxis dramatisch gewesen. Nahezu alle abgewandelten Altmarken wären in der Praxis wegen Nichtbenutzung löschungsreif gewesen und dem Verfall preisgegeben. Sie hätten auch nicht mehr zur Stützung jüngerer Markenversionen herangezogen werden können. Hier haben der deutschen Wirtschaft Milliardenschäden gedroht. Durch das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes besteht jetzt Klarheit und Sicherheit – hier hat sich die für das Funktionieren der Wirtschaft unbedingt erforderliche Regelung durchgesetzt. Marken sind Kommunikationsinstrumente. Sie müssen den aktuellen Kommunikationsformen angepasst werden können, ohne sie dabei gleich dabei zu gefährden.“