Dürfen Bestätigungsmails als Werbung gewertet werden?

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) München gelten E-Mails zur Bestätigung über die Einwilligung in den Erhalt von Newslettern bereits als einwilligungsbedürftige Werbung. Mit diesem Urteil sorgt das Gericht nach Auffassung des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVDW) für Rechtsunsicherheit bei deutschen Unternehmen. Der Verband befürchtet das Aus für das in der Unternehmenspraxis bewährte Double-Opt-In-Verfahren beim Newsletterversand.

Der BVDW spricht sich für die Schaffung von Rechtssicherheit durch eine klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus. Nur ein BGH-Urteil könne die notwendigen rechtlichen Grundlagen und Sicherheit für deutsche Unternehmen bezüglich der Kommunikation über E-Mails und Newsletter herbeiführen. Nach Überzeugung von BVDW-Justiziar Michael Neuber dürfen Bestätigungsmails zur beweissicheren Dokumentation einer Einwilligung zum Empfang von Newslettern bei werbefreier und neutraler Gestaltung nicht als Werbung und damit als unzumutbare Belästigung gewertet werden.

Einwilligung muss dokumentiert werden können

Neuber erklärt weiter: „Mit dem aktuellen Urteil sorgt das OLG München für Unsicherheit in allen deutschen Unternehmen, welche aktives E-Mail-Marketing betreiben. Nach unserer Auffassung führt die Argumentation des Gerichts zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass Werbenden und damit allen Versendern von Newslettern die einzige Möglichkeit, eine beweissicher dokumentierte Einwilligung überhaupt einzuholen, genommen wird.“ Die richterliche Entscheidung entspreche nicht den derzeitigen Gepflogenheiten der digitalen Kommunikation.

Für den Bereich des E-Mail-Marketings habe der BGH in mehreren Urteilen festgestellt, dass ein Double-Opt-In-Verfahren zur beweissicheren Erlangung der notwendigen Einwilligung grundsätzlich geeignet sei. Ohne dieses Verfahren würden die Hürden zur beweissicher dokumentierten Einwilligung unzumutbar hoch gesetzt. Eine andere realistische Möglichkeit der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gesetzeskonformen und sicheren Ausübung werblicher Kommunikation existiere nicht. Der BGH sei nun gefordert, den von ihm grundsätzlich befürworteten Verfahren die nötigen Konturen zu geben und damit wieder Rechtssicherheit für die digitale Wirtschaft zu schaffen.

OLG München; Az. 29 U 1682/12