Direkte Verlinkung auf frei zugängliche Inhalte urberberrechtlich zulässig

Einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zufolge verletzen direkte Links auf frei zugängliche Inhalte nicht die Bestimmungen des Urheberrechts. Denn durch die Verlinkung werde das Angebot keinem neuen Publikum zugänglich gemacht. Die Entscheidung zu eingebetteten Inhalten steht jedoch noch aus.

Direkte Links auf digitale, frei zugängliche Inhalte dürfen nach Ansicht des EuGH auch von den Mitgliedsstaaten der europäischen Union durch die nationale Gesetzgebung nicht beschränkt werden. Dies haben die Luxemburger Richter mit Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden.

Gesamte Öffentlichkeit soll erreicht werden

Handelt es sich um bereits frei zugängliche Inhalte, werden diese nach Ansicht der Richter durch die Verlinkung keinem neuen Publikum zugänglich gemacht. Die Rechteinhaber, so der EuGH, wollen mit der verlinkten, bereits frei zugänglichen Wiedergabe ihrer Inhalte die gesamte Öffentlichkeit erfassen. Diese gesamte Öffentlichkeit umfasst dann auch diejenigen, die über den Link zu dem Inhalt gelangen.

Aus dieser Begründung lässt sich zudem entnehmen, dass es urheberrechtlich unzulässig ist, wenn ein neues Publikum durch die Verlinkung Zugang findet, etwa durch Umgehung von beschränkenden Maßnahmen.

Urteil entspricht der Lebenswirklichkeit

„Diese Entscheidung ist zunächst ein wichtiger Schritt, um das Urheberrecht und die Interessen der Urheber mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Internets in Einklang zu bringen“, kommentiert Sascha Faber, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht bei der Kanzlei Volke2.0, das Urteil. „Wären direkte Links auf frei zugängliche Inhalte unzulässig, hätte dies eine gewaltige Umstellung in der Nutzung des Mediums zur Folge“, erklärt er weiter.

Insofern sei es begrüßenswert, dass der EuGH hier der Lebenswirklichkeit entsprechend geurteilt hat. Allerdings stehe die womöglich interessantere Entscheidung des EuGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von eingebetteten Inhalten (Youtube) noch aus. Erst dann lasse sich tatsächlich abschätzen, wie sehr sich Nutzer künftig umzustellen hätten. (asc)

EuGH-Urteil vom 13.02.2014; Az. C-466/12