Eingeleitet hatte das Bundeskartellamt das Verfahren gegen die Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH, nachdem es zahlreiche Beschwerden von Hybridhändlern erhalten hatte. „Natürlich kann ein Hersteller mit seinen Händlern qualitative Anforderungen für den Vertrieb seiner Produkte vereinbaren“, sagt Kartellamtspräsident Andreas Mundt. „Wenn die Gewährung umsatzabhängiger Einkaufsrabatte allerdings dazu führt, dass die Händler in der Wahl ihrer Vertriebswege beschränkt werden, ist dies nicht hinzunehmen“, erklärt er weiter.
Seinen Informationen zufolge setzte das Rabattsystem Händlern Anreize, ihren Internetvertrieb zu begrenzen. Dadurch sei der Wettbewerb im Onlinehandel reduziert worden. Mundt betont weiter: „Die Bosch Siemens Hausgeräte GmbH hat mittlerweile alle betroffenen Händler schriftlich über die Aufgabe des bisherigen Rabattsystems informiert. Wir werden das Verfahren daher vorerst nicht weiter verfolgen.“
Das Unternehmen selbst erklärt in einer Pressemitteilung, die Handelsleistungen des stationären Handels und des Onlinehandels ab dem 1. Januar 2014 gleich zu bewerten. Die BSH sei aber nach wie vor davon überzeugt, dass das zum 1. Januar 2013 eingeführte Rabattsystem in jeder Hinsicht den kartellrechtlichen Vorgaben entsprach. Die leistungsorientierte Ausgestaltung des Rabattsystems bleibe auch nach der Modifizierung erhalten.
Gardenas Rabattsystem ebenfalls beanstandet
Das Rabattsystem der Bosch Siemens Hausgeräte GmbH wertet das Bundeskartellamt als wettbewerbsbeschränkendes Doppelpreissystem – ähnlich wie das jüngst beanstandete Rabattsystem von Gardena. Auch der Gartenprodukte-Hersteller sagte den Wettbewerbshütern zu, künftig gleiche Rabatte für stationäre Händler und Onlinehändler einzuführen. Bei der Gewährung von Rabatten für Einzelhändler differenziert Gardena nicht mehr nach der Vertriebsform.
Laut Mundt erreicht das Kartellamt derzeit eine Vielzahl von Beschwerden zu vermeintlichen Beschränkungen des Internethandels. Hier sei eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen. Ein Hersteller könne bei der Ausgestaltung seines Vertriebssystems durchaus auf die unterschiedlichen Gegebenheiten verschiedener Vertriebskanäle in angemessener Form eingehen. In jedem Fall sollte sich ein Hersteller aber darüber bewusst sein, dass er dabei den Internetvertrieb nicht ohne weiteres ausschalten oder benachteiligen darf.
(Bundeskartellamt/asc)