BGH: Zustimmung zu Cookies darf nicht voreingestellt sein

Aktiv zustimmen oder nur nicht widersprechen? Für das Setzen von Cookies im Internet hat der BGH eine Unklarheit zwischen dem deutschen und dem europäischen Gesetzestext ausgeräumt. Das Urteil hat Auswirkungen auf die Werbewirtschaft.
Unsichtbare Datensammler: Cookies speichern beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzers. (© Markus Spiske / Unsplash)

Cookies sind allgegenwärtig im Internet. Wer sie auf seinen Internetseiten setzen will, braucht nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag aber in jedem Fall die aktive Zustimmung der Nutzer. Konkret ging es um den Streit zwischen dem Anbieter von Online-Gewinnspielen, Planet49, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Letzterer bemängelte: Ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteilige den Nutzer unangemessen.

Der Senat habe für seine Entscheidung das deutsche Telemediengesetz (TMG) mit seiner Widerspruchsregelung nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgelegt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Zuvor hatten die Richter dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der deutsche Gesetzgeber habe das TMG nach Einführung der DSGVO zwar nicht überarbeitet, es sei aber klar, dass er keinen Widerspruch zum europäischen Recht sehe (I ZR 7/16).

Cookies erleichtern interessengerichtete Werbung

Cookies speichern beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzers. Bei einem späteren Besuch der Webseite werden mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstellungen wiedererkannt. Cookies werden auch dazu verwendet, Verbrauchern individuelle Werbung zu präsentieren. Wenn ein Nutzer im vorliegenden Fall das voreingestellte Häkchen nicht entfernte, stimmte er einer Auswertung seines Surfverhaltens und interessengerichteter Werbung zu.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs sorge dafür, dass die Rechtsunsicherheit für Unternehmen erheblich reduziert werde, ist Lutz Martin Keppeler, IT-Rechtsexperte bei der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek, überzeugt. „Denn endlich ist klar, was in Sachen Cookies erlaubt ist und was nicht.“ Gleichzeitig steige mit sofortiger Wirkung auch das Abmahn- und Haftungsrisiko bei Verstößen – etwa, wenn Unternehmen nicht sofort handeln und ihre Webseiten und Apps nicht anpassen.

Der Verband der Internetwirtschaft (eco) begrüßte die BGH-Entscheidung „Das Urteil gibt Unternehmen und Nutzern endlich Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies“, sagte Eco-Geschäftsführer Alexander Rabe.

Bitkom beklagt höheren Aufwand für Webseitenbetreiter und Nutzer

Der Branchenverband Bitkom kritisierte dagegen das Urteil scharf. Es treffe die Webseitenbetreiber schwer und es nerve viele Internetnutzer, erklärte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Alle Cookies, die als nicht unbedingt erforderlich gelten, dürften jetzt nur noch mit aktiver Einwilligung gesetzt werden. „Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Dieser Unsicherheit wird für alle Seiten zu höheren Aufwänden führen.“

Für Internetnutzer entstehe mit dem BGH-Urteil ein weiterer Komfortverlust: „Sie müssen häufiger Banner wegklicken oder Häkchen setzen, bevor sie die gewünschten Inhalte sehen.“ Dabei dienten Cookies den Webseitenbetreibenden und Usern gleichermaßen, etwa bei Warenkörben in Online-Shops oder um das Webseitenerlebnis für Nutzer zu verbessern.

tht/dpa