BGH lockert Anforderungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) präzisiert nach Informationen des Beratungsbüros „Gliss & Kramer“ noch einmal die Anforderungen an die Verarbeitung von Daten für postalische Werbung. Dem Urteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 12/08 zufolge genüge der fett gedruckte Hinweis, eine Regelung streichen zu können. Eine Einwilligung im Sinne eines Ankreuzens einer Opt-in-Checkbox sei nicht erforderlich.

Die erste, in der Mitte des Formulars platzierte und zusätzlich umrandete Klausel, deren Verwendung das Berufungsgericht untersagt hat, laute: „Ich bin damit einverstanden, dass meine bei Happy Digits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH […] als Betreiberin des Happy Digits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. […] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel […].“Als Kläger habe der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch genommen, die diese in ihren Anmeldeformularen verwendet. Der BGH habe entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie betreffe allein die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06 – „Payback“), bilden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) insoweit den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Frage, ob durch eine solche Einwilligung Regelungen vereinbart worden sind, die im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 Bundesgesetzbuch (BGB) von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.

Unter datenschutzrechtlichen Bestimmungen sei die Klausel nicht zu beanstanden. Danach könne die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sofern sie besonders hervorgehoben wird. Im Gegensatz zur Klausel, die Gegenstand der „Payback“-Entscheidung vom 16. Juli 2008 war, sehe diese zwar nicht die Möglichkeit vor, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, doch fettgedruckt auf die Streichung der Klausel hinzuweisen. Die Möglichkeit zur Abwahl durch Ankreuzen sei aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthält und dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG gerecht wird. Das sei hier der Fall, da die Klausel 1 in der Mitte des eine Druckseite umfassenden Formulars platziert und als einziger Absatz der Seite mit einer zusätzlichen Umrahmung versehen sei. Der fettgedruckten Überschrift lasse sich zudem aufgrund des verwendeten Worts „Einwilligung“ unmittelbar entnehmen, dass sie ein rechtlich relevantes Einverständnis des Verbrauchers mit Werbungs- und Marketingmaßnahmen enthält.

Die zweite, vor der Unterschriftenzeile platzierte Klausel, die das Berufungsgericht nicht beanstandet hat, laute: „Die Teilnahme an Happy Digits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, zum Beispiel Sammeln, anerkennen.“ Der BGH habe entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 305 Abs. 2, § 308 Nr. 5 BGB). Sie soll die Einbeziehung der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Teilnahmebedingungen in die zu schließenden Verträge bewirken, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen eingehalten würden (§ 305 Abs. 2 BGB). Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung sei unter anderem, dass der Verwender der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss die Möglichkeit verschaffe, in zumutbarer Weise von dem Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Klausel gehe aber davon aus, dass die Allgemeinen Teilnahmebedingungen Teilnehmern bei Abgabe des Teilnahmeantrags nicht vorliegen, sondern erst später mit der Karte übersandt werden. In den somit ohne Einbeziehung der Allgemeinen Teilnahmebedingungen zustande gekommenen Vertrag sollen diese nachträglich dadurch einbezogen werden, dass das Einverständnis der Teilnehmer mit der darin liegenden Vertragsänderung durch die erste Verwendung der Karte unter Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB fingiert wird. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.

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