BGH: Händler haftet nicht für Kundenbewertung auf Amazon

Perfektes Muskel-Tape gegen den Schmerz? Selbst wenn es nicht stimmt - wenn ein Kunde das meint, darf es auf Amazon so stehen. Der Verkäufer haftet nicht für leere Versprechungen in einer Bewertung, urteilt der BGH. Solche Bewertungen seien vom Verbraucher gewünscht und als Meinung verfassungsrechtlich geschützt.
Kunden können Produkte bei Amazon mit Sternen bewerten und Kommentare darüber schreiben. (© Imago)

Von Susanne Kupke und Anja Semmelroch, dpa

Glaubt man einigen Kunden-Bewertungen auf Amazon, sind manche Muskel-Tapes wahre Wundermittel: „Schmerzen gehen durch das Bekleben weg“ oder „perfekt gegen den Schmerz“, hatten in einem Fall mehrere Kunden unter ein Angebot eines Kinesiologie-Tapes geschrieben. Eine solche Wirkung ist zwar wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Händler müssen aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag solche Bewertungen nicht löschen oder deshalb das Produkt gleich ganz von der Seite nehmen. Ein Händler haftet demnach grundsätzlich nicht für Kunden-Bewertungen auf Amazon. Im übrigen sind diese von der Meinungsfreiheit geschützt.

Die Kundenbewertungen seien zwar irreführende Äußerungen, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist, so der BGH. Der Händler habe aber nicht mit den Kundenbewertungen für die Tapes geworben.

Bewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht

Ausschlaggebend ist nach Feststellung des BGH, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse der Verbraucher, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile aus verschiedenen Quellen zu informieren oder auszutauschen, sei durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt. Für eine konkrete Gesundheitsgefährdung, die dieses Grundrecht hätten aushebeln können, habe es jedoch keinen Anhaltspunkte gegeben, so der BGH.

Damit unterlag in letzter Instanz ein Wettbewerbsverein. Der BGH wies seine Revision zurück. Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hatte den Händler schon vor längerem darauf verpflichtet, mit dieser Behauptung nicht mehr zu werben. Durch die Bewertungen auf Amazon sah der Verband die abgegebene Unterlassungserklärung verletzt. Er verlangte vom Verkäufer deshalb Abmahnkosten und eine Vertragsstrafe.

Amazon formuliert Teilnahmebedingungen

Grundsätzlich sagte ein Amazon-Sprecher zu der Thematik: „Wir wollen, dass Amazon-Kunden vertrauensvoll einkaufen mit der Gewissheit, dass Bewertungen, die sie lesen, authentisch und relevant sind.“ Dazu habe man klare Teilnahmebedingungen für Rezensenten und Verkaufspartner definiert, die den Missbrauch von Rezensionen und anderen Inhalten der Amazon Community verbieten sollen. Bei Verstößen gebe es Maßnahmen wie eine vorübergehende Sperre, einen dauerhaften Ausschluss oder rechtliche Schritte.

Das BGH-Urteil ist im Sinne des Bundesverbandes E-Commerce und Versandhandel Deutschland. Aus Sicht eines „objektiv verständigen Verbrauchers“ sei es offensichtlich, dass es sich bei Kundenbewertungen um subjektive Meinungsäußerungen handle, die nicht dem Händler zuzurechnen seien. „Da hier auch negative Aspekte des Produkts vorgebracht werden können, sind Kundenbewertungen äußerst hilfreich, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können“, so ein Sprecher. Nach Meinung des Verbandes sind Kundenbewertungen wichtig, „um ein umfassendes Bild des Produkts zu gewinnen und eine vollinformierte Kaufentscheidung treffen zu können“. Der Fall war in der Branche mit Interesse beachtet worden, weil es sich bei den Tapes um ein gesundheitsbezogenes Produkt handelte.