BGH entscheidet nicht über Einsatz von Markennamen als Keyword

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern nicht endgültig darüber entschieden, ob fremde Markennamen als Keyword bei der Suchmaschinen-Werbung eingesetzt werden dürfen. Die Richter sahen sich zu einer eigenen Entscheidung außer Stande und legen die relevante Frage nun dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Bei der Suchmaschinen-Werbung im Internet wird die Werbung in Abhängigkeit von dem Nutzer eingegebenen Keyword eingeblendet. Der Werbetreibende hat es also in der Hand zu entscheiden, bei welchen Keywords die Werbung erscheinen soll. In der Vergangenheit stritt die Branche heftig darüber, ob es zulässig ist, als Keywords die Markennamen von Konkurrenten zu buchen. Die Gerichtsentscheidungen dazu gingen erheblich auseinander.

Der BGH sah sich zu einem Machtwort nicht in der Lage, weil es einer einheitlichen europäischen Rechtslage bedürfe. Nun muss der EuGH über die Frage befinden, ob es eine Benutzung der geschützten Bezeichnung als Marke darstellt, wenn die Marke von dem Verletzer selbst gar nicht sichtbar genutzt wird.

Bemerkenswert sind aber auch die beiden anderen Entscheidungen des heutigen Tages. Nach dem Urteil ist klar, dass beschreibende Bestandteile einer aus mehreren Teilen bestehenden Marke gebucht werden dürfen. Eine Pflicht, durch ausschließende Keywords die Einblendung der Werbung bei Eingabe der gesamten Marke zu verhindern, besteht nicht.

Schließlich sieht der BGH in der Buchung fremder Unternehmensbezeichnungen als Keyword keine Rechtsverletzung. Durch die deutliche Trennung von organischer Suche und Werbung, werde eine Verwechslungsgefahr nicht begründet. Allein auf nicht als Marke gesondert geschützte Unternehmensbezeichnungen kann eine Klage in Zukunft daher nicht mit Erfolg gestützt werden.

Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, empfiehlt Werbetreibenden und Agenturen, ausdrückliche Regelungen über die Buchung von Markenkeywords zu treffen. Klarheit schafften die Urteile des BGH nur in Teilbereichen. Die wesentliche Frage müsse nun der EuGH entscheiden.

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