BGH beurteilt Entscheid zu Affiliate-Marketing differenzierter

Internet-Händler, die für den Vertrieb Affiliate-Systeme nutzen, können zum Teil aufatmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln (Urteil v. 24.05.2006) aufgehoben, wonach ein Händler für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen mit verantwortlich sei.

Der BGH (Urteil vom 07. Oktober 2009) widerspricht dem und urteilte, dass der Merchant jedenfalls nicht für Rechtsverletzungen haftet, wenn diese allein der Geschäftsorganisation des Werbepartners selbst zuzurechnen sind. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof, weil die Werbetätigkeit des Affiliates vertraglich auf lediglich eine einzelne Domain beschränkt war, die Rechtsverletzungen des Werbepartners aber auf einer anderen Domain erfolgten. Dieses Verhalten sei für den Händler nicht kontrollierbar, eine Kontrolle zumindest nicht zumutbar.

Gleichzeitig stellte der BGH aber auch klar, dass an den Grundsätzen der (Störer-)Haftung festgehalten wird. Händlern ist somit zu empfehlen, den Geschäftsbereich, innerhalb dessen der Werbepartner tätig werden soll, klar zu beschränken. Verlässt der Partner diesen Bereich dann eigenmächtig und wirbt auf anderen Domains, ist dies dem Händler nicht mehr zuzurechnen. In anderen Fällen wird man jedoch weiter von einer Haftung ausgehen müssen.

Christian Tiedemann ist Rechtsanwalt bei der im gewerblichen Rechtschutz tätigen Kanzlei Patzina in Frankfurt am Main und auf Informations- und IT-Recht, Wettbewerbs- und Markenrecht spezialisiert.

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