Bei Firmennamen als Keyword besteht keine Verwechslungsgefahr

Letzte Woche nahm der Bundesgerichtshof in drei Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit des „Keyword Advertisings“ Stellung. Die Suchmaschine Google bietet dieses Online Marketing-Tool zum Beispiel unter der Bezeichnung „Google Adwords“ an.

von Peter Huppertz

Kennzeichnend hierfür ist, dass ein Werbetreibender, dem Suchmaschinenbetreiber ein oder mehrere Stichwörter („Keywords“) mitteilt, die bei Eingabe als Suchbegriff automatisch die Einblendung einer Anzeige auslösen. Bislang war es rechtlich umstritten, ob es eine Markenverletzung darstellt, wenn als Keywords fremde Marken und Firmennamen, insbesondere von Konkurrenten, verwendet werden.

Die Oberlandesgerichte Braunschweig, München und Stuttgart nahmen in derartigen Fällen eine Markenverletzung an, die Oberlandesgerichte in Frankfurt, Düsseldorf und Köln verneinten dies. Leider konnte der Bundesgerichtshof im Hinblick auf Marken keine Klärung herbeiführen. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einem der drei Verfahren eine wesentliche Vorfrage dem europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt.

Im Hinblick auf die Verwendung von Firmennamen als Keyword hat der Bundesgerichtshof jedoch in dem zweiten Verfahren entschieden, dass es bei deren Verwendung als Keyword in der Regel an deren für die Verletzung eines Firmennamens erforderlichen Verwechslungsgefahr fehle. Der Internetnutzer nehme insoweit nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Liste der Suchergebnisse erscheinende Anzeige von der als Keyword verwendeten Firma stamme.

In dem letzten der drei Verfahren stellte der Bundesgerichtshof zudem fest, dass die Verwendung von rein beschreibenden beziehungsweise generischen Bestandteilen einer Marke als Keyword allein nicht ausreicht, um eine Markenverletzung anzunehmen. Die Verwendung von rein beschreibenden Angaben kann daher selbst dann nicht untersagt werden, wenn diese Teil einer geschützten Marke sind.

Zumindest im Bereich der Firmennamen sowie der beschreibenden Angaben haben die Entscheidungen des Bundesgerichtshof daher für Werbetreibende ein mehr an Rechtssicherheit herbeigeführt. Im Bereich der Verwendung von Marken als Keywords wird die Rechtsunsicherheit bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs jedoch leider noch fortbestehen.

Peter Huppertz, LL.M. ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte in Düsseldorf.

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