Auf der Plattform „Marketplace“ wird Dritten die Möglichkeit eröffnet, Waren zum Verkauf anzubieten. Rechtlich werden dort in der Regel Verträge auch zwischen dem Endkunden und dem Unternehmen, das diese Verkaufsmöglichkeit nutzt, geschlossen.
In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es konkret um ein Fernsehgerät. Im Angebotstext fehlten Informationen unter anderem zum jährlichen Energieverbrauch und zur Energieeffizienzklasse des Gerätes. Die Kölner Richter betonten in der Entscheidung ausdrücklich, dass der Betreiber einer entsprechenden Internethandelsplattform nicht verpflichtet ist, grundsätzlich jedes übermittelte Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu prüfen. Eine Verantwortlichkeit von Amazon muss nach Überzeugung der Richter ganz klar ausscheiden.
Hinweis auf Rechtsverletzung muss vorliegen
Erst wenn ein klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung erfolgt, ist hier eine entsprechende Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts gegeben. In diesen Fällen muss nicht nur ein konkretes beanstandetes Angebot geändert beziehungsweise geprüft werden, sondern es sind auch Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um weitere gleichartige Rechtsverstöße zu vermeiden. Für die Richter besteht seitens Amazon insbesondere keine Verpflichtung, ohne entsprechenden Anlass in den zur Verfügung gestellten Dokumenten zur Einstellung entsprechender Angebote auf dem Marketplace für alle erdenklichen Produktgruppen entsprechende Vorgaben vorzuhalten, in denen der Onlinehändler sämtliche Informationen für einzelne Produkte sofort darstellen muss.
Alle Pflichtangaben in Angebotstexte integrieren
„Dass die ansatzlose Haftung von Amazon verneint wurde, entspricht der Rechtslage“, kommentiert Rolf Albrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht bei der Kanzlei Volke2.0, das Urteil. Er rät Händlern, die über den Marketplace anbieten, auch unabhängig von dieser Entscheidung stets darauf zu achten, in die entsprechenden Angebotstexte sämtliche Pflichtangaben aufzunehmen – sofern dies möglich sei. „Die Händler trifft auf jeden Fall die rechtliche Verantwortlichkeit“, betont der Jurist.
Urteil (nicht rechtskräftig) des OLG Köln vom 20. Dezember 2013; Az.: 6 U 56/13
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