30.000 Euro Streitwert bei „kaltem“ Telefonanruf

Ein Telefonanruf zu Werbezwecken ohne ausdrückliches vorheriges Einverständnis des kontaktierten Verbrauchers ist nach Auffassung des Kammergerichts (KG) Berlin mit einem Streitwert von 30.000 Euro zutreffend berechnet. Der Streitwert sei nach freiem Ermessen vom Gericht zu schätzen. Maßgeblich dafür sei das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße.

Die Art des Verstoßes, die Gefährlichkeit für die Konkurrenten oder Verbraucher, die Unternehmensverhältnisse des Verletzers (Umsatz, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Auswirkungen künftiger Verletzungshandlung (in Ausmaß, Intensität und Häufigkeit) sowie die Identität der Wiederholungsgefahr seien dabei zu berücksichtigen.

Bei Zugrundelegung eines Streitwertes von 30.000 Euro können die Kosten des abmahnenden Rechtsanwaltes etwa 1.000 Euro betragen. Mit den Kosten für den eigenen Anwalt kann sich dies zu einem Betrag von über 2.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für eine Abmahnung wegen eines unerlaubten Telefonanrufes zu Werbezwecken gegenüber einem Verbraucher summieren. Peter Schotthöfer

KG Berlin 09.04.2010; Aktenzeichen 5 W 3/10