3.000 Euro Ordnungsgeld für jedes „kalte“ Telefonat

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für ein Gewinnspiel fand sich die Klausel, dass sich der Teilnehmer mit Telefonanrufen zu Werbezwecken einverstanden erkläre. Das Kammergericht (KG) Berlin beanstandete die Klausel jedoch als intransparent, weil die zu bewerbende Produktgattung nicht angegeben worden sei. In einem anderen Verfahren urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass die Erfassung persönlicher Daten Minderjähriger im Rahmen eines Gewinnspiels wettbewerbswidrig sei.

Den Richtern zufolge war der Nachweis der angeblich tatsächlich erteilten Einwilligung in die Werbeanrufe nicht hinreichend dokumentiert worden. Wer Telefonwerbung betreibt, sich aber von seinem Datenlieferanten keine hinreichende Dokumentation angeblicher Einwilligungserklärungen übergeben lässt und sich primär auf eine diesbezügliche schlichte Zusicherung verlässt, handelt laut Urteil vom Oktober 2012 in erheblichem Maße schuldhaft. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 Euro sei angemessen. Das beklagte Unternehmen musste bei insgesamt 26 Verstößen 78.000 Euro zahlen.

Bei Minderjährigen müssen die Eltern zustimmen

Ein zweiter Fall betrifft ebenfalls ein Gewinnspiel, bei dieser Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm ging es um das Erfassen personenbezogener Daten. Eine Krankenkasse hatte während einer Messe für Ausbildung und Studienmöglichkeiten im Rahmen eines Gewinnspiels für Minderjährige nach deren Daten gefragt. Zu diesem Zweck waren Teilnahmekarten verteilt worden. Auf diesen Karten sollten Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse sowie die Krankenkasse angegeben werden. Außerdem fand sich aus der ausdrückliche Hinweis, dass die Angaben freiwillig seien. Auf einem weiteren Feld mussten bei unter 15-Jährigen die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung mit der Erfassung der Daten schriftlich erklären.

In Bezug auf die über 15-Jährigen, die aber noch nicht volljährig sind, stellte das OLG Hamm fest, dass diese grundsätzlich nicht die nötige Reife hätten, um die Tragweite der Einwilligungserklärung der Datenspeicherung und Datenverwendung zu Werbezwecken erkennen zu können und die Frage nach deren Daten deswegen wettbewerbswidrig sei.

KG Berlin, Urteil vom 20.10.2012; Az.5 W 107/12
OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2012; Az I-4 U 85/12