Zigarettenwerbung auf Startseite – erlaubt oder unzulässig? BGH urteilt im Oktober

Mit der Frage, wann und in welcher Form Zigarettenwerbung im Internet erlaubt ist, beschäftigt sich derzeit das Bundesgerichtshof (BGH). Anlass ist eine Klage gegen einen mittelständischen Tabakhersteller, der in den Augen eines Verbraucherschutzverbandes unzulässige Werbefotos mit glücklichen Rauchern prominent auf seiner Seite platzierte. 

Von dpa und Sarah Hölting

Grundsätzlich scheint die Website des mittelständischen Tabakherstellers ordnungsgemäß: So werden die User, bevor ihnen Zugang zu den einzelnen Inhalten gewährt wird, nach ihrem Alter gefragt. Doch laut Kläger soll sich im November 2014 auf der Startseite eine Abbildung befunden haben, die „vier Tabakerzeugnisse konsumierende, gut gelaunte und lässig anmutende Personen“ zeigte. Der Verbraucherschutzverband sieht darin eine „unzulässige Tabakwerbung im Internet

Unternehmenswebsite gleichzusetzen mit Nachrichtenportalen?

Wegen der Gefahren für die Gesundheit darf in Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen nicht fürs Rauchen geworben werden. Das Verbot gilt auch „in Diensten der Informationsgesellschaft“. Darunter fallen Nachrichtenportale im Internet. Die Frage ist daher, ob für die Website eines Unternehmens die gleichen strengen Regeln gelten.

Website ein „virtuelles Geschäftslokal“

Für den Unternehmer führte BGH-Anwalt Jörg Semmler ins Feld, dass das Foto für den Besucher der Seite nicht überraschend komme. Sie sei wie ein „virtuelles Geschäftslokal“. Für die Verbraucherschützer verwies BGH-Anwalt Peter Wassermann darauf, dass nicht nur Raucher die Seite besuchten. Es sei beispielsweise auch denkbar, dass sich jemand dort über Stellenangebote informieren wolle. Ihr Urteil wollen die Karlsruher Richter erst am 5. Oktober verkünden. (Az. I ZR 117/16)