Zehn Tipps zur leichteren Markenfindung: So vermeiden Sie häufige rechtliche Fallen

Die Produktidee ist da, das Logo kreiert, die Marke gefunden und die Geschäftsführung überzeugt. Doch dann kommt das befürchtete Veto aus der Rechtsabteilung und Sie fangen von vorne an. Kommt Ihnen dies bekannt vor? Schon ein paar Grundkenntnisse zur Schutzfähigkeit von Marken und eine simple Anpassung im Abstimmungsprozess können für Abhilfe sorgen.
Wie sieht das Recht genau aus, wenn es um das Thema Markenfindung geht? (© Fotolia 2015)

Von Gastautorin Dr. Ulla Kelp, LL. M., Rechtsanwältin, Orth Kluth Rechtsanwälte

Meiden Sie mit den folgenden zehn Tipps zur Markenfindung die häufigsten rechtlichen Fallen, nutzen Sie Spielräume und bringen Sie Ihre Projekte ohne unnötige Umwege zum erfolgreichen Abschluss.

Tipp 1: Prüfen Sie, ob eine Logoentwicklung parallel zur Namensfindung in Ihrem Projekt sinnvoll ist

Das Markenwort könnte schutzunfähig oder bereits anderweitig registriert sein – die Logoentwicklung wäre damit hinfällig, die Kosten vermeidbar.

Tipp 2: Erkennen Sie eine fehlende Eintragungsfähigkeit, bevor eine Entscheidung über die Marke getroffen wird

Beziehen Sie Legal nicht erst zum Zeitpunkt der Markenanmeldung ein. Fragen Sie dann, wenn noch verschiedene Produktnamen zur Auswahl stehen, nach einer „Hitliste“ aus rechtlicher Sicht, damit Sie in Ihre Entscheidung sowohl marketingspezifische, als auch markenrechtliche Erwägungen einbeziehen können. Und: Markenrecht ist Spezialmaterie – wenden Sie sich an Juristen mit ausgewiesener markenrechtlicher Expertise.

Tipp 3: Prüfen Sie genau, ob es eine Marke mit stark beschreibendem Anklang sein muss

Aus Sicht der Marketingexperten sind Marken mit beschreibendem Anklang beliebt. Wissen muss man dabei Folgendes:

– Marken müssen ein Mindestmaß an „Unterscheidungskraft“ haben. Sie dürfen nicht nur das Produkt beschreiben. Beispiel: Die Marke „DIESEL“ wird für Bekleidungsstücke eingetragen, nicht aber für Kraftstoff – der Marke fehlt für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft und sie ist „freihaltebedürftig“. Bei der Beurteilung werden die Markenämter zunehmend strenger.

– Unterscheidungskraft fehlt im Allgemeinen auch bei reinen Werbeschlagwörtern (Beispiele: „Eco“, „Top“, „Premium“) oder gängigen Bezeichnungen der Umgangssprache (Beispiele: „Mega“, „Today“, „Ciao“). Zusätze dieser Art zu unterscheidungskräftigen Marken sind dagegen unschädlich.

– Selbst wenn eine stark beschreibende Marke eingetragen wird, rechtlich bleibt sie „schwach“. Markenrechtlich gesehen sind reine Kunstwörter am besten – sie bilden die „stärksten“ Marken. Beispiel: „Nivea“. Mit einer schwachen Marke kann man Nachahmern die Verwendung abgewandelter Marken im Zweifel nicht untersagen. Prüfen Sie daher, ob Alternativen oder erkennbare Varianten des Wortes in Frage kommen und bilden so eine stärkere Marke. Beispiel: „Milka“ statt „Milk“ für Milchschokolade.

– Bei fehlender Alternative kann ein Logo zur Eintragung verhelfen – aber nur dann, wenn das Logo selbst „unterscheidungskräftig“ ist. Hierzu gehört auf jeden Fall mehr als eine Schrifttype und gängige grafische Gestaltungen. Das Logo sollte auch nicht nur aus Bildern bestehen, die das Produkt wiedergeben. Innerhalb des Gesamtzeichens ist dann das Logo der „starke“ Teil: Der Wortbestandteil tritt zurück, dessen Schutzumfang ist gering. Folge: Möglicherweise können Sie gegen Nachahmer, die nur das Wort verwenden, nicht vorgehen.

Tipp 4: Die Registrierung reiner Claims ist schwierig

Versuchen kann man es bei kurzer, prägnanter, origineller und interpretationsbedürftiger Wortfolge. Beispiel: „Energie mit Esprit“. Möglich sind außerdem auch hier unterscheidungskräftige Zusätze, die zu einer Eintragung verhelfen können.

Tipp 5: Wählen Sie eine starke Wortmarke, wenn eine gleichlautende Domain angemeldet werden soll

Im UDRP-Schlichtungsverfahren der ICANN zu Domainstreitigkeiten reicht eine Wort-/Bildmarke möglicherweise nicht aus, um bessere Rechte an der Domain darzulegen. Und seitens der Ämter zurückgewiesene Anmeldungen von Wortmarken könnten als Indiz dafür gewertet werden, dass aus dem nicht eintragungsfähigen Markenwort auch im UDRP-Verfahren keine Rechte hergeleitet werden können.

Tipp 6: Informieren Sie sich über abstrakte Farbmarken oder Farbkombinationen

Ein gutes Beispiel: Telekom-Magenta, Sparkassen-Rot. Insbesondere wenn solche oder ähnliche Farben das Logo dominieren, lassen Sie es markenrechtlich prüfen! Die Anmelder abstrakter Farbmarken betreiben nicht selten eine offensive Markenpolitik.

Tipp 7: Beziehen Sie den Anwendungsbereich mit ein

Soll die Marke international einheitlich verwendet werden? Was in Deutschland unterscheidungskräftig ist, kann im Ausland beschreibend wirken, oder negative Assoziationen hervorrufen. Vorsicht auch bei der Verwendung englischer Markenwörter – viele Markenämter gehen davon aus, dass Standardenglisch zum Sprachschatz der inländischen Verkehrskreise gehört.

Tipp 8: In aller Kürze: Was geht noch nicht?

– Marken, die eine Täuschungsgefahr über Art, Beschaffenheit oder geographische Herkunft der Produkte begründen;

– Marken, die einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten begründen;

– Staatswappen, Staatsflaggen, oder andere staatliche Hoheitszeichen, bestimmte amtliche Prüf- und Gewährzeichen oder Kennzeichen bestimmter zwischenstaatlicher Organisationen;

– Bösgläubige, da in Sperrabsicht vorgenommene Markenanmeldungen.

Tipp 9: Decken Sie vorab die Risiken der Anmeldung auf 

Hierbei helfen professionelle Markenrecherchen, durch die identische oder ähnliche ältere Registermarken aufgefunden und bewertet werden können.

Tipp 10: Ziehen Sie einen zusätzlichen Designschutz für Ihr Logo in Erwägung

Das Logo ist gut geworden, es ist neuartig und hebt sich von anderen Logos ab? Schützen Sie es! Designschutz ist vergleichsweise preiswert und, anders als eine Marke, nicht an bestimmte Waren und Dienstleistungsklassen gebunden. Außerdem unterliegt es, anders als die Marke, nicht spätestens fünf Jahre nach der Eintragung dem Benutzungszwang.

Zur Autorin: Dr. Ulla Kelp, LL. M., Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, Orth Kluth Rechtsanwälte PartG mbB in Düsseldorf.