Wird die Marke gelöscht, entfällt der Anspruch auf eine Vertragsstrafe

Wer Markenrechte verletzt, wird in der Regel abgemahnt. Eine Folge ist häufig auch die Unterlassungserklärung. Diese wirkt zunächst auf unbegrenzte Zeit zu Lasten des abgemahnten Unternehmens. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Marke im weiteren zeitlichen Ablauf von Amts wegen gelöscht wird. In diesem Fall kann die Unterlassungserklärung nachträglich aufgekündigt werden.

Da eine Unterlassungserklärung unter Umständen über Jahrzehnte wirksam ist, kann es passieren, dass im Markenrecht zum Beispiel durch die Löschung einer Marke der Rechtsgrund dieser Unterlassungserklärung entfällt. In der Folge können auch keine Vertragsstrafenansprüche mehr gefordert werden. Wird dieser Anspruch dennoch geltend gemacht, ist das ein Rechtsmissbrauch, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe kürzlich entschied.

Zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Abmahnung standen dem Abmahnenden unstreitig sowohl ein Recht an einer eingetragenen Marke als auch ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung der Markenrechte zu. Als es nach einiger Zeit zu Verstößen gegen den zuvor geschlossenen Unterlassungsvertrag kam, klagte der vormalige Markeninhaber auch eine Vertragsstrafe ein. Weil die Marke aber zwischenzeitlich gelöscht wurde, erkannte das Gericht nicht nur, dass der Anspruch unbegründet sei, sondern ging sogar noch einen Schritt weiter und wies den geltend gemachten Anspruch auf Vertragsstrafe als rechtsmissbräuchlich zurück.

Unterlassungserklärung kündigen

Den Richtern zufolge ist der Unterlassungsvertrag wegen der nachträglichen Löschung der Marke quasi nicht mehr existent. Eine Vertragsstrafe könne nicht für eine Handlung gefordert werden, deren Rechtsgrund entfallen ist. Rolf Albrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei Volke2.0, rät daher, dass Unterlassungserklärungen, die ihre Basis im Markenrecht haben, in regelmäßigen Abständen daraufhin überprüft werden sollten, ob die Marke überhaupt noch Bestandskraft hat. „Wenn nicht, so besteht die Möglichkeit der Kündigung solcher Unterlassungserklärungen und gegebenenfalls die Nutzung der Bezeichnung für die werbliche Tätigkeit“, erklärt der Rechtsanwalt.

OLG Karlsruhe: Urteil vom 7. Mai 2012; Az.: 6 U 187/10