Werbung nicht als Gewinnspiel „verpacken“

Zeitschriftenbeiträge, bei denen es sich vordergründig um redaktionelle Texte handelt, die in Wirklichkeit aber bezahlte Werbung sind, sind unzulässig. In der Publikation „Healthy Living“ war ein Beitrag erschienen, dessen Überschrift lautete: „Muttertag Wellness in Paris zu gewinnen“. Die Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg beanstandeten, der Beitrag sei nach Schriftbild und Aufmachung wie die anderen, redaktionellen Beiträge gestaltet. Erkennbare Werbeanzeigen hätten sich auf der Seite nicht gefunden.

Der umstrittene Beitrag sei zudem mit zwei Bildern des Ladengeschäftes versehen gewesen, das man in Paris besuchen sollte. Nach Auffassung der Richter hätte es gängigere Motive gegeben, um eine Reise nach Paris augenfällig aufzumachen. Im Text sei keine Pariser Sehenswürdigkeit erwähnt, sondern nur das Ladengeschäft als Ziel der zu verlosenden Reise. Dieses sei als etwas ganz Besonderes und Exklusives dargestellt. Es sei deswegen davon auszugehen, dass der Beitrag von dem vorgestellten Unternehmen zumindest mitfinanziert wurde. Peter Schotthöfer

Hanseatisches OLG Hamburg vom 28.6.2010; Az. 5 W 80/10