Werbung in Auto-Reply kann Spam sein

Werbung in automatisch generierten Antwort-E-Mails kann als Spam eingestuft werden, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Was das für das werbetreibende Unternehmen bedeutet. Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Mathias Schneider
Werbung in der E-Mail

Unzulässige Werbung ist nicht allein die klassische Werbe-E-Mail, die dem Empfänger ohne vorherige Kontaktaufnahme zugeschickt wird. Auch Werbezusätze in einer automatisch generierten Antwort-Mail (Auto-Reply) können als Spam eingestuft werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden hat (Az. VI ZR 134/15).

In dem Fall hatte eine Versicherung automatisch generierte Anwort-Mails, die den Empfang einer E-Mail bestätigen, durch einen Werbehinweis auf einen kostenlosen Unwetterwarndienst ergänzt. Ein Kunde fühlte sich durch diese unverlangte Werbung belästigt und klagte wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Besonderheit des Falls lag allerdings darin, dass der Kunde dem Erhalt solcher Werbehinweise ausdrücklich widersprochen hatte. Die Antwort-Mail mit dem Werbehinweis erhielt er nicht nur auf seine ursprüngliche E-Mail, sondern auch auf den daraufhin versandten Widerspruch sowie eine weitere Anfrage – also insgesamt gleich drei Mal. Tatsächlich entschieden hat der BGH nur über den letzten Fall, also die dritte Zusendung des Werbehinweises. Allein diese Mail sahen die Richter als explizit unzulässig an.

Mail-Systeme müssen umgestellt werden

Für die Praxis folgt aus dem Urteil, dass ein Auto-Reply jedenfalls dann, wenn der Empfänger ausdrücklich widersprochen hat, künftig keine Werbezusätze mehr enthalten darf. Selbstverständlich steht es Unternehmen weiterhin frei, auf eingehende E-Mails ein Auto-Reply zu versenden. Dies kann zu verschiedenen Zwecken geschehen, etwa um den Eingang der E-Mail zu bestätigen oder über die Erreichbarkeit des Angeschriebenen zu informieren. Wer aber darauf Wert legt, in Auto-Reply-Mails Werbung zu platzieren, sollte jetzt zumindest sicherstellen, dass nach einem Widerspruch kein weiteres Auto-Reply mit Werbung versandt wird. Mail-Systeme sind so umzustellen, dass sie zwischen den Empfängern differenzieren können und betroffenen E-Mail-Adressen ein alternatives werbefreies Auto-Reply zusenden. Dazu müssen Widersprüche schnell erfasst werden können. Ansonsten drohen neben Unterlassungsansprüchen der betroffenen Empfänger kostenpflichtige Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes.

Zu der Frage, inwieweit Werbung in einem Auto-Reply darüber hinaus zulässig ist, hat sich der BGH jedenfalls in der Pressemitteilung nicht explizit geäußert. Damit lässt sich aus der Entscheidung noch nicht schlussfolgern, ob Werbebotschaften in automatischen Antwort-Mails generell verboten sind. Hierzu wird man die Urteilsbegründung abwarten müssen. Weil aber der Versand von Werbe-E-Mails ein klares gesetzliches Opt-in verlangt, dürfte Werbung in einem Auto-Reply schon dann unzulässig sein, wenn der Empfänger nicht vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Der Begriff der Werbung orientiert an sich an der EG-Datenschutzrichtlinie, wird weit ausgelegt und erfasst somit jegliche Form von Werbung – auch in einem Auto-Reply. Bis auf Weiteres werden Unternehmen daher nur dann auf der sicheren Seite sein, wenn sie vorab eine Einwilligung für eine solche Werbung eingeholt haben.

HLFP_Schneider, MathiasVon Dr. Mathias Schneider, Rechtsanwalt, Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, Düsseldorf