Wer mit Einführungspreisen wirbt, muss durchgestrichene Preise erläutern

Unternehmer, die für neue Sortimente mit Einführungspreisen werben und diese durchgestrichenen regulären Verkaufspreisen gegenüberstellen, müssen dazu auch Erläuterungen liefern. Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stuft das Verhalten eines Teppichhändlers als wettbewerbswidrig ein, der zur Markteinführung neuer Teppiche in Werbeanzeigen auf Einführungspreise hingewiesen hatte, ohne einen Zeitraum zu nennen, wie lange diese Preise gültig seien. Auch habe der Händler nicht erklärt, ob es sich bei den daneben gezeigten, weitaus höheren und durchgestrichenen Beträgen um reguläre Verkaufspreise handelte, die später einmal gelten würden.

Die Richter stellten fest, dass der Verbraucher irregeführt werde, da er nicht wisse, was ein durchgestrichener Preis bedeuten solle. Der Kunde müsse Vermutungen anstellen, die dahin gehen könnten, dass es sich um einen später verlangten, regulären Preis handelt oder um einen allgemein gültigen Preis auf einem anderen Markt oder um einen Preis, der für Ware vergleichbarer Qualität bereits auf dem deutschen Markt erzielt wurde. Was die Dauer der Verkaufsaktion angeht, stellt der BGH fest: „Bei einem Sonderverkauf aus Anlass der Eröffnung eines Geschäfts oder einer Filiale oder auch aus Anlass der Einführung eines neuen Produkts gibt es zudem keinen Zeitpunkt, der die Dauer der Verkaufsaktion wie bei einem Räumungsverkauf bereits nach der Natur der Sache begrenzt.“ Der Verbraucher müsse aber bereits aus der Werbung erkennen, welches Ziel der Händler erreichen will.

Werbung mit Eröffnungspreisen oder Einführungspreisen kann nach Ansicht des BGH – auch Vorinstanzen hatten dies bereits betont – darauf ausgerichtet sein, einen bestimmten Vorrat an preisreduzierter Ware abzusetzen oder diese verbilligten Produkte für einen bestimmten Zeitraum oder auch bis zum Erreichen eines bestimmten mit der Sonderaktion verfolgten Zieles zu verkaufen. In der Urteilsbegründung heißt es weiter: „Da es für die Verbraucher bei der Beurteilung entsprechender Verkaufsförderungsmaßnahmen von Belang ist zu wissen, mit welcher dieser drei möglichen Arten von Eröffnungs- bzw. Einführungsangeboten er es im konkreten Fall zu tun hat, hat der Unternehmer bei solchen Verkaufsaktionen im Blick auf § 4 Nr. 4 UWG mitzuteilen, zu welcher dieser drei denkbaren Arten sein Eröffnungs- bzw. Einführungsangebot gehört.“ Der Unternehmer sei zumindest gehalten, in seiner Werbung mitzuteilen, dass die Verkaufsaktion weder auf einen bereits festgelegten Zeitraum beschränkt noch auf einen bestimmten Warenvorrat bezogen sei, sondern dann beendet würde, wenn der Marktzutritt aus Sicht des Unternehmers gelungen sei.

„Das Urteil überzeugt nicht in allen Punkten. Eigentlich sollte davon ausgegangen werden, dass im Rahmen einer Markteinführung von neuen Produkten der Verbraucher insoweit erkennt, dass durchgestrichene Preise im Rahmen einer Preisgegenüberstellung zu aktuellen Preisen als reguläre Verkaufspreise gelten“, erklärt Rechtsanwalt Rolf Albrecht, der als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht bei der Kanzlei Volke2.0 arbeitet. Um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, sollten aber spätestens seit diesem Urteil sowohl im klassischen Handel als auch im Online-Handel jegliche durchgestrichenen Preise eindeutig und erkennbar erläutert werden.

BGH vom 17.03.2011; Aktenzeichen: I ZR 81/09