Verwendung der Farbe verletzt nicht Markenrechte

Die Farbe Magenta darf nach Auffassung des Landgerichtes Köln auch von Konkurrenzunternehmen verwendet werden, solange dies nicht als Kennzeichnung geschieht.

Die Deutsche Telekom hat bei der Durchsetzung ihrer eingetragenen Farbmarke Magenta eine Niederlage erlitten: Das LG Köln bestätigte der Firma StarCom Telekommunikation aus München, Anbieter von Pre-Selection-Telefonverbindungen, im Verfahren um eine einstweilige Verfügung das Recht, die Farbe als Gestaltungsmittel, z.B. zur Hervorhebung von Text oder Grafiken in ihrer Werbung zu benutzen (Beschluss vom 8.5.2002 Az. 84 O 33/02-nicht rechtskräftig).

Die Deutsche Telekom hatte die Firma StarCom Telekommunikation im Februar 2002 wegen Benutzung der Farbe Magenta in Werbeprospekten abgemahnt. Das vor etwa einem Jahr gegründeten Konkurrenzunternehmen lies sich hierdurch nicht beeindrucken und wies die Abmahnung zurück. Gegen die postwendend von der Deutschen Telekom erwirkte einstweilige Verfügung ließen die Münchener durch ihre Rechtsanwälte mit Erfolg Widerspruch einlegen.

Die Anwälte der Telekom-Konkurrentin wiesen nach, dass die Verwendung der Farbe in den Werbeprospekten der Firma StarCom Telekommunikation nicht „kennzeichenmäßig“ erfolgte. Eine Marke sei aber ein Kennzeichen und nur als solches geschützt. Werde eine als Marke geschützte Farbe nicht als Kennzeichen benutzt, sondern nur allgemein gestaltend, sei dies nicht zu beanstanden.

http://www.starcom-muenchen.de