Sofort-Kauf-Angebote verpflichten zur Angabe von Garantiebedingungen

Die Werbung mit Aussagen zu einer gewährten Garantie sind im E-Commerce sehr beliebt. Oft finden sich in Angaben Aussagen wie „24 Monate Garantie“ oder „Wir gewähren auf alle Produkte eine Garantie“. Bereits im Jahr 2011 hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14. April 2011, Az.: I ZR 133/09) ein erstes Grundsatzurteil gesprochen. Dabei wurde festgelegt, dass zumindest für Garantieaussagen, die zur Bewerbung in einem Onlineshop genutzt werden, die Angabe der Garantiebedingungen bei der Bewerbung nicht erforderlich ist. Das Gericht begründete seine Ansicht unter anderem damit, dass es sich bei der Bewerbung rechtlich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes handele und für diesen Fall der Gesetzgeber die Angabe der Garantiebedingungen nicht vorsehe.

Problematisch kann es werden, wenn Aussagen zu Garantiebedingungen bei Angeboten über die Internethandelsplattform eBay erfolgen.
So in einem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte (Urteil vom Urteil vom 22. November 2011, Az.: 4 U 98/11, nicht rechtskräftig).

So hatte ein Onlinehändler im Rahmen einer Beschreibung eines Artikels, den er über eBay unter Nutzung der Option „Sofort-Kauf“ angeboten hatte, mit der Aussage „volle Garantie“ geworben. Jedoch waren keine weiteren Garantiebedingungen angegeben worden. Daraufhin wurde der Händler abgemahnt. Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Rechtsansicht des abmahnenden Mitbewerbers und sieht bei dieser Verkaufskonstellation eine Verpflichtung zur Angabe aller Bedingungen der gewährten Garantie.

Das Gericht begründet seine Ansicht unter anderem wie folgt: „..Die Ankündigung „Volle Garantie“ ist eine Garantieerklärung i. S. d. § 477 BGB. Denn sie beschränkt sich nicht auf eine bloße „Werbung mit einer Garantie“, sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot des Beklagten im Internet. Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum – und allein hierüber verhält sich das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH..- nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Funktion annehmen kann… Das ergibt sich schon aus den unstreitigen AGB des Plattformbetreibers…“

„Das Urteil zeigt einmal mehr, dass bei jeder Werbung auch die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen. Für Werbung mit Garantien bei Angeboten über eBay gilt zukünftig: Onlinehändler sollten nur dann mit entsprechenden Aussagen werben, wenn die Garantiebedingungen dargestellt werden. Ob andere Oberlandesgerichte der Ansicht folgen werden, bleibt abzuwarten.“ erklärt Rolf Albrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.

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