Reaktionen auf das Ruzicka-Urteil sind sehr gemischt

Eine Woche nach dem Urteil gegen den ehemaligen CEO von Aegis Media liegen Reaktionen vor, die unterschiedlicher nicht sein könnten. Wie das Landgericht Wiesbaden bestätigte, wurde gegen das Urteil Revision eingelegt. Es ist daher nicht rechtskräftig. Frühestens Anfang des Jahres 2010 wird der Bundesgerichtshof entscheiden, ob das Urteil bestätigt, ganz oder teilweise aufgehoben, und an das Landgericht Wiebaden zurückverwiesen wird.

Für Diskussionen sorgt die Begründung des Urteils: Richter Jürgen Bonk geht davon aus, dass die abgeflossenen Gelder in der Mediaagentur hätten verbleiben müssen und zu deren Vermögen gehört hätten. Zudem kritisierte Bonk die fehlende Transparenz, die agenturintern und gegenüber den Werbekunden das funktionierende aber illegale System Ruzicka möglich gemacht habe. Trotz dieser richterlichen Kritik sieht sich die um mutmaßlich 36 Millionen Euro geschädigte Mediaagentur bestätigt. Judith Weiand, Pressesprecherin Aegis Media, sagte zum Urteil gegen den ehemaligen CEO Aleksander Ruzicka: „Wir denken, das Urteil spricht für sich. Dem ist im Großen und Ganzen nichts hinzuzufügen. Was wir sicherlich sagen können ist, dass es uns in unserer Vorgehensweise und Sichtweise absolut vollumfänglich bestätigt.“

Ebenso bestätigt sehen sich die Wiesbadener Ermittler. Oberstaatsanwalt Hartmut Ferse, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Wiesbaden betont: „Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden begrüßt das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Mai 2009 als deutliches Signal im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität. Die Wirtschaftsstrafkammer hat ein Urteil gefällt, das der gezeigten kriminellen Energie und der Höhe des angerichteten Schadens angemessen ist. Es ist bemerkenswert, dass mit David L. inzwischen bereits zwei Gehilfen des Haupttäters die gerichtlichen Feststellungen akzeptiert haben und damit ein wichtiger Teilbereich der Ermittlungen rechtskräftig abgeschlossen werden konnte. Die Staatsanwaltschaft hat weder einseitig ermittelt, noch die Verteidigung behindert. Sämtliche Asservate standen den Anwälten zur Einsichtnahme zur Verfügung. Eine Bilanz des gesamten Ermittlungskomplexes kann allerdings erst gezogen werden, wenn die noch offenen einundzwanzig Einzelverfahren abgeschlossen sind.“

Vom Urteil wenig überzeugt zeigt sich Marcus Traut, Rechtsanwalt von Aleksander Ruzicka: „Ich halte das Urteil als auch dessen Begründung für wenig überzeugend. Die Kammer hat eine völlig unrealistische und abwegige Strafzumessung ausgeurteilt. Meiner Ansicht nach hatte die Kammer keine Bereitschaft sich mit den tatsächlichen Inhalten auseinanderzusetzen. Wir haben der Kammer bereits im Zwischenverfahren im Jahr 2007 die Vorgänge vollständig erklärt und belegt. Meiner Ansicht nach befürchtete die Kammer aus Versehen etwas offenzulegen, was sie nicht wollte. Ich habe daher Revision eingelegt und werde diese auch mit Aufklärungsrügen begründen. Wir haben eine Vielzahl von Beweisangeboten unterbreitet, die die Kammer sämtlichst abgelehnt hat. Meinem Mandanten hiernach vorzuwerfen, er hätte seine ausführliche Einlassung weder belegt noch bewiesen, halte ich für grotesk. Eine Verspätungsrüge im Strafprozess existiert nicht. Man kann darüber diskutieren ob der ein oder andere Beweisantrag früher gestellt hätte werden können. Da jedoch mehr als 50 unserer Beweisanträge von der Kammer abgewiesen wurden, hätte dies nichts geändert.

Die Hausdurchsuchungen bei Herrn Ruzicka fanden zunächst nicht wegen des Verdachts der Untreue statt, oder um eine solche zu unterbinden. Die Durchsuchungen waren Teil eines Steuerstrafverfahrens. In diesem Zusammenhang wurden Unterlagen sichergestellt, in die ich bis heute keinen Einblick bekommen habe. In diesen Unterlagen ist die Verwendung der abgeflossenen Mittel detailliert belegt. Die Kammer hat bei der Begründung der Strafzumessung ausschließlich eine private Mittelverwendung angenommen. Jedoch geht die Kammer von Vorwürfen aus, die in der Hauptverhandlung nicht thematisiert wurden. Herr Ruzicka hat beispielsweise nie einen Jaguar besessen. Auch ein Aston Martin wurde in der Beweisaufnahme zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Meiner Ansicht nach diente dies der Kammer dazu, in der Urteilsbegründung ein ihr genehmes, aber unrichtiges Bild meines Mandanten zu zeichnen. Ich bin der festen Überzeugung, dass dieses Urteil vor dem Bundesgerichtshof keinen Bestand haben kann. Auch wenn das Urteil in Sachen Danone vom Bundesgerichtshof bestätigt wird, muss das Urteil gegen meinen Mandanten aufgehoben werden, da es im Kern von grundlegend anderen Voraussetzungen ausgeht. Auch das hat die Kammer ignoriert.“

Der Verband der Mediaagenturen bestreitet einen Imageschaden für Mediaagenturen und verwahrt sich vor Rückschlüssen auf die ganze Branche. Werner Bitz, Sprecher der Organisation der Mediaagenturen im Gesamtverband der Werbeagenturen OMG meint: „Im Fall Ruzicka handelt es sich um einen kriminellen Einzelfall, dieser ermöglicht keine pauschalen Rückschlüsse auf die Branche der Media-Agenturen. Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Media-Agenturen und Werbungtreibenden wird generell in individuellen, bilateralen Verträgen geregelt. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die OMG die strafrechtliche Verurteilung von Herrn Ruzicka nicht weiter kommentiert.“

Die Vertreter der Werbekunden üben Kritik am Urteil und der Auffassung, Mediagelder für die Bezahlung der Medien hätten in der Mediaagentur bleiben müssen. Nicht nur die Agentur, sondern vor allem die Kunden seien geschädigt worden, so Joachim Schütz, Geschäftsführer der Organisation der Werbungtreibenden im Markenverband OWM: „Das Urteil gegen Aleksander Ruzicka ist ein Fall von Wirtschaftskriminalität, in dem das Gericht zu einem deutlichen Urteil gelangt ist. Kein System und kein Vertrag vermögen kriminelle Machenschaften einzelner Personen zu verhindern, die mit hoher krimineller Energie vorangetrieben werden. Die Hürden für einen Missbrauch müssen allerdings so hoch wie möglich liegen. Fehlende Transparenz bemängelt auch die OWM seit Jahren. Hierzu gehört sicherlich auch die Kapitalisierung von Naturalrabatten, wenn der Werbungtreibende von der Mediaagentur hierüber nicht detailliert informiert wurde und der Vorgehensweise zugestimmt hat. Insofern ist die Kritik des Richters nachvollziehbar. Aus Sicht der Werbungtreibenden gehören Mediagelder den werbenden Unternehmen, bis die Gelder als Bezahlung für Werbezeiten und -flächen bei den Medien angekommen sind. Es ist das Geld der Kunden, mit dem die Medialeistung bezahlt wird. Wenn eine Mediaagentur dieses anders sieht, sollte sie es ihren jeweiligen Kunden mitteilen. Jeder Kunde entscheidet dann, wie er mit dieser Sichtweise umgeht. Die OWM bleibt dabei, dass aus ihrer Sicht nicht nur die Agentur, sondern in erster Linie die Kunden geschädigt worden sind. Die OWM ist der Auffassung, dass alle mit dem Geld des Werbungtreibenden erzielten Rabatte, einschließlich der sogenannten Agenturrabatte, dem jeweiligen Werbungtreibenden zustehen. Dieser entscheidet dann, was mit diesen Rabatten geschieht.“

mz